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Teil I der Entgeltordnung des TV-L / 5.11.1.1 Das Tätigkeitsmerkmal "Maß der Verantwortung" wurde bejaht:

Annette Salomon-Hengst
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  • Leitung einer (großen) Station[1] Es ist möglich, dass eine Abteilung, bei der der Stationsleitung nicht mehr als 12 Vollzeitbeschäftigte unterstellt sind, trotzdem groß im Tarifsinn ist, wenn weitere Strukturen vorliegen, die die Station als groß erscheinen lassen, wie etwa eine besonders große Anzahl an unterstellen Teilzeitbeschäftigten mit einem besonders hohen Koordinierungsaufwand oder etwa auch die Größe der Station nach Anzahl der Betten oder der zu pflegenden Patienten oder die räumliche Größe.

    Zur Erfüllung des Qualifizierungsmerkmals "mit einem höheren Maß an Verantwortung" muss in der auszuübenden Tätigkeit eine Verantwortung liegen, die die regelmäßig zu tragende Verantwortung, wie sie begriffsnotwendig schon in der niedrigeren Entgeltgruppe (hier EG P 12 Fgr. 1 EntgO VKA) enthalten ist, auf der die höhere aufbaut, deutlich wahrnehmbar übersteigt. Die Prüfung des Verantwortungsmaßstabs setzt daher einen wertenden Vergleich mit der nach der Entgeltgruppe P 12 geforderten Verantwortung voraus. Vergleichsgruppe für das Maß der Verantwortlichkeit sind nicht die Stationsleitungen bei der jeweiligen Arbeitgeberin, sondern es kommt auf die allgemeinen Anforderungen an die Verantwortung einer Stationsleitung unter Berücksichtigung der von den Tarifvertragsparteien nach der Vorbemerkung 1 zur Anlage 1, Teil B, Abschnitt XI, Nr. 2 zur EntgO VKA vorgesehenen regelmäßigen Organisationsstruktur an.

  • bei einem Stadtplaner[2]
  • bei einem Leiter Fachbereich Bauwesen (Bauunterhaltung, Maschinen- und Installationstechnik, Grünflächen, Sportplätze) bei Unterstellung von 6 Architekten/Ingenieuren, 11 Meistern/Technikern sowie 135 Arbeitern[3]
  • bei einem Hochbau-Ingenieur[4]
  • bei einem Bau-Ingenieur im Tiefbauamt.[5]
[1] LAG München, Urteil v. 3.3.2021, 11 Sa 798/18 i. V. m. BAG, Urteil...

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