Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierungssystematik in § 12 Abs. 2 TVöD-VKA. Darlegungslast im Eingruppierungsprozess. Auslegung von Tarifnormen
Leitsatz (redaktionell)
1. Im TVöD ist diejenige Eingruppierung maßgebend, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten auszuübenden Tätigkeit entsprechen und deren Arbeitsvorgänge zeitlich mindestens die Hälfte der Tätigkeit des Arbeitnehmers umfassen.
2. Bei einer Eingruppierungsklage muss der Arbeitnehmer bei aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmalen sowohl einen schlüssigen Vortrag mit genauer Darstellung der eigenen Tätigkeit als auch einen Vergleich mit nicht herausgehobenen Tätigkeiten vorlegen, aus dem dann ein wertender Vergleich zu der begehrten Entgeltgruppe vorgenommen werden kann.
3. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt zunächst nach dem Wortlaut. Reicht dieser nicht aus, kommen danach der wirkliche Wille der Tarifparteien, der beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifregelung, die Tarifsystematik und - wenn Zweifel bleiben - auch die Entstehungsgeschichte, die praktische Tarifausübung und die Praktikabilität als Auslegungskriterien in Betracht.
Normenkette
BGB § 611; TVöD-VKA § 12; TVöD-VKA EG P 12; TVöD-VKA EG P 13
Verfahrensgang
ArbG Augsburg (Entscheidung vom 25.10.2018; Aktenzeichen 5 Ca 676/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Augsburg (Az. 5 Ca 676/18) vom 25.10.2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Eingruppierung der Klägerin.
Die Beklagte ist ein selbstständiges Kommunalunternehmen des Öffentlichen Rechts des Bezirks Y. und betreibt in W. das B. W., eine Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik.
Die Klägerin ist seit dem 01.10.1995 bei der Bekla...