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Teil I der Entgeltordnung des TV-L / 5.9.1.2 Das Tätigkeitsmerkmal "besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit wurde verneint:

Annette Salomon-Hengst
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  • bei Auszahlung von Schlüsselzuweisungen[1]

    Die Auszahlung von Schlüsselzuweisungen erfüllt nicht das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit", obwohl der Sachbearbeiter rein rechnerisch einen sehr großen Betrag verwaltet. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Höhe der mischhockzugewiesenen Mittel genau aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt. Der Sachbearbeiter hat somit lediglich für die Auszahlung der Schlüsselzuweisung zu sorgen. Ermessens- oder Entscheidungsspielraum hat er nicht. Eine mögliche Fehlerquelle besteht lediglich bei Übertragungsfehlern hinsichtlich der Höhe der auszuzahlenden Gelder.

  • bei einem Lebensmittelkontrolleur[2]
  • bei einem Wohngeldsachbearbeiter[3]
  • bei einer Diplom-Betriebswirtin (FH) in der Schwerpunktabteilung für Wirtschaftsstrafsachen einer Staatsanwaltschaft (u. a. Mitwirkung bei Untersuchungen; Sichten und Ordnen von sichergestellten Unterlagen und Belegen, Journalen, Kontokarten und Hilfsbüchern; Prüfen und Auswerten des Zahlungsverkehrs, von Forderungen und Verbindlichkeiten, Kredit- und Insolvenzunterlagen; Überprüfung und Auswertung von Bilanzen, Hauptabschluss-Übersichten, Gewinn- und Verlustrechnungen). Die Beschäftigte sei zwar an der abschließenden Entscheidung über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens (Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung) mit beteiligt, in der die von ihr selbstständig erstellten Hauptabschluss-Übersichten und Bilanzen ohne Überprüfung vom Staatsanwalt oder Wirtschaftsreferenten übernommen würden. Auch habe dies erhebliche Außenwirkungen für Dritte. Dies allein rechtfertige aber noch nicht die Annahme, die Tätigkeit hebe sich in gewichtiger beträchtlicher Weise aus der VergGr. Vb Fg. 1a (nunmehr Entgeltgruppe 9b Fg. 2 Entgeltordnung TV-L) heraus. Dagegen spreche ganz allgemein der Umstand,...

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