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Bereitschaft / 3.3.3 Vergütung der tatsächlichen Arbeitsleistung

Sandra Kunert
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Zusätzlich zur pauschalen oder zeitratierlichen Vergütung der Rufbereitschaft wird die Vergütung der tatsächlich während einer Rufbereitschaft erbrachte Arbeitsleistung in beiden Tarifwerken gesondert geregelt. Maßgeblich ist dabei, ob die Arbeitsleistung außerhalb des Aufenthaltsortes oder am Aufenthaltsort (z. B. telefonisch oder mittels technischer Einrichtungen) erbracht wird.

Arbeitsleistungen außerhalb des Aufenthaltsortes werden nach § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten je einzelne Inanspruchnahme auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden zuzüglich etwaiger Zeitzuschläge vergütet.

Arbeitsleistungen am Aufenthaltsort werden zusammengefasst und ebenfalls als Überstunden vergütet. Im Geltungsbereich des TVöD ist die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde aufzurunden (§ 8 Abs. 3 Satz 5 TVöD).

Die tatsächliche Inanspruchnahme einschließlich Wegezeiten ist ggf. neben der Überstundenvergütung auch noch mit anderen Zeitzuschlägen, z. B. Nachtarbeit, zu bezahlen. Die Rundung dieser Zeitzuschläge unterbleibt; insoweit verweisen § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD auf § 8 Abs. 1 TVöD. Diese Vorschriften sehen keine Rundung vor und knüpfen an der tatsächlichen Dauer der Arbeitsleistung an, sodass die Zeitzuschläge spitz abgerechnet werden. Zeitzuschläge werden ausschließlich für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt; für die bloße Zeit der Rufbereitschaft fallen keine Zeitzuschläge an. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD.

Bei zeitratierlicher Vergütung sind die 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts auch für die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistung zu bezahlen, also zusätzlich zur Überstundenvergütung für die geleistete Arbeit und Wegezeit.[1]

D...

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