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Bereitschaft / 4.1 Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeiten im Rahmen von § 7 Abs. 1 u. 2 ArbZG

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Präambel

Diese Dienstvereinbarung basiert auf § 6 Abs. 4 TVöD und soll die Öffnungsmöglichkeiten des § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und Abs. 2 Nr. 1 ArbZG nutzen, um im Rahmen von Bereitschaftsarbeit eine flexible Arbeitszeitgestaltung zu ermöglichen. Ziel ist es, betriebliche Erfordernisse mit den Interessen und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Einklang zu bringen und gleichzeitig die gesetzlichen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten im Bauhof der Gemeinde ..., auf deren Beschäftigungsverhältnis der TVöD Anwendung findet.

§ 2 Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz (§ 6 Abs. 4 TVöD)

(1) Aus dringenden dienstlichen Gründen kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschrift von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

Dringende dienstliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift liegen insbesondere vor, wenn:

  • Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht, z. B. bei der Beseitigung von Unwetterschäden, Räumung von Straßen und Wegen nach Sturm oder Schneefall oder der Instandsetzung kritischer Infrastruktur wie Straßenbeleuchtung oder Ampelanlagen.
  • Unvorhergesehene Ereignisse schnelles Handeln erfordern, z. B. bei Rohrbrüchen, Störungen in der Wasserversorgung oder akuten Umweltschäden wie Ölspuren oder umgestürzten Bäumen.
  • Notwendige Vorbereitungen oder Nacharbeiten bei kommunalen Veranstaltungen erforderlich sind, z. B. Aufbau, Durchführung und Abbau von gemeindlichen Festen, Märkten oder Gedenkveranstaltungen.
  • Zeitkritische Arbeiten zur Einhaltung von Vorgaben durchgeführt werden müssen, z. B. Winterdiensteinsätze bei plötzlichem Schneefall oder der Abschluss dringender Instandhaltungsarbeiten vor Witterungswechseln.

Dringende dienstliche Gründe liegen insbesondere nicht vor, wenn ...

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