Rz. 4

Lediglich eine "Erwerbstätigkeit" ist verboten.

Hierunter fallen also keine Tätigkeiten für eigene Zwecke ohne Vergütung, z. B. zum eigenen Nutzen am Eigentum[1], Arbeiten am eigenen Haus oder im Garten[2], Renovierung der Wohnung. Nach anderer Ansicht fallen solche Tätigkeiten zwar unter den Begriff der Erwerbstätigkeit, weil ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt und eine Vergütungszahlung an andere erspart werde (was allerdings im Einzelfall keineswegs zwingend ist), allerdings wird die Urlaubszweckwidrigkeit verneint.[3]

Auch Tätigkeiten für fremde Zwecke ohne Vergütung, z. B. Gefälligkeitsarbeiten bei Verwandten und Nachbarn gegen Kost und Logis, aufgrund familienrechtlicher Verpflichtung oder wenn ein Bauhandwerker im Urlaub als Alpenvereinsmitglied bei der Errichtung einer Alpenvereinshütte hilft[4], sind nicht verboten. Tätigkeiten im Betrieb des Ehemanns während eines genehmigten Urlaubs sind mangels anderer Anhaltspunkte regelmäßig als Familienmithilfe zu qualifizieren[5] und damit nicht als Erwerbstätigkeit.

 

Rz. 5

Zudem fallen Tätigkeiten aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung (z. B. Wehrübung, Einsatz bei THW, freiwilliger Feuerwehr oder Polizei etc.), sofern sie während des Urlaubs ausgeübt werden, nicht unter das Verbot, selbst wenn der Arbeitnehmer ein Entgelt erhält.[6] Das Gleiche gilt bei Arbeit aus karitativen oder religiösen Motiven (z. B. Betreuung Jugendlicher in Ferienfreizeit, Hospiztätigkeit) oder aus familiären Verpflichtungen.

Verrichtet der Arbeitnehmer während des Urlaubs Tätigkeiten zur Aus- und Fortbildung, handelt es sich ebenfalls um keine Erwerbstätigkeit, auch wenn dafür Ausbildungsentgelt gezahlt wird.[7]

Gleiches gilt selbstverständlich für den Fall, dass der Arbeitnehmer während seines Urlaubs an einer Betriebsversammlung teilnimmt und deshalb nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG einen Vergütungsanspruch erlangt.[8]

Wird eine Tätigkeit nicht zur Erlangung von Geldleistungen vorgenommen, sondern aus anderen Motiven, z. B. als Hobby, ist sie ebenfalls nicht vom Begriff der "Erwerbstätigkeit" erfasst.[9]

[1] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 8 BUrlG, Rz. 2.
[2] Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 8 BUrlG, Rz. 2; GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 5; Natzel, Bundesurlaubsrecht, 4. Aufl. 1988, § 8 BUrlG, Rz. 18.
[3] Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 8 BUrlG, Rz. 4.
[6] GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 5 f.; Hohmeister/Oppermann/Hohmeister, HK-BUrlG, 3. Aufl. 2013, § 8 BUrlG, Rz. 2.
[7] BAG, Urteil v. 20.10.1983, 6 AZR 590/80, ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 8 BUrlG, Rz. 2; Hohmeister/Oppermann/Hohmeister, HK-BUrlG, 3. Aufl. 2013, § 8 BUrlG, Rz 3.
[9] GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 6; Natzel, BUrlG, 1. Aufl. 1963, § 8 BUrlG, Rz. 18.

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