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Arbeitnehmer mit geringfügigen Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IV sind urlaubsberechtigte Arbeitnehmer; sie haben aufgrund des Verbots der Diskriminierung gegenüber teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern im Übrigen den gleichen Urlaubsanspruch wie die vollbeschäftigten Mitarbeiter. Bei kurzfristig geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist lediglich zu beachten, dass sie wenigstens einen vollen Monat in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sein müssen, weil ansonsten nicht einmal ein Teilanspruch nach § 5 Abs. 1 BUrlG entsteht.

Das gilt sinngemäß auch für sonstige Aushilfen außerhalb der geringfügigen Beschäftigung[1] wie auch Ferienarbeiter, Werkstudenten usw. Entgegen einer häufiger geübten Praxis ist es nicht zulässig, das fiktive Urlaubsentgelt auf den Stundenlohn aufzuschlagen. Es bleibt nur die Möglichkeit einer Urlaubsabgeltung bei Ende des Arbeitsverhältnisses.

Beschäftigte in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach § 260 SGB III stehen in einem Arbeitsverhältnis und haben daher einen Urlaubsanspruch wie alle anderen Arbeitnehmer auch.

[1] BAG, Urteil v. 19.1.1993, 9 AZR 53/92, AP Nr. 20 zu § 1 BUrlG allerdings zu einer besonderen Fallgestaltung.

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