Rz. 24

Wird ein Arbeitnehmer immer wieder zu kurzfristigen Arbeitsverhältnissen herangezogen, z. B. als studentische Aushilfe oder Sitzwache, stellt sich die Frage, ob hier die Wartezeit spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach dem ersten Einsatz erfüllt ist. Die Frage ist aber nicht aus dem Urlaubsrecht zu beantworten, sondern nach allgemeinem Vertragsrecht und Befristungsrecht.

Zunächst ist zu fragen, ob die Parteien ein Dauerarbeitsverhältnis begründen wollten, bei dem entweder eine Arbeitsleistung auf Abruf oder nach gegenseitiger Absprache stattfinden sollte. Ist das der Fall – wie auch vom BAG[1] in einer besonderen Fallkonstellation angenommen –, so ist die Wartezeit nach der 6-monatigen Dauer des Rahmenarbeitsvertrags, der dann zumindest konkludent geschlossen wurde, erfüllt. Auf die Frage, ob schädliche Unterbrechungen erfolgt sind, kommt es nicht mehr an.

Handelt es sich hingegen um einzelne Arbeitsverhältnisse, die jeweils für den Einsatz neu abgeschlossen wurden, ist die Wartezeit grundsätzlich unterbrochen. Das gilt auch dann, wenn den einzelnen Tagesarbeitsverhältnissen eine Rahmenvereinbarung zugrunde liegt, solange diese Rahmenvereinbarung nur regelt, was im Fall eines Einsatzes gelten soll, aber keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Heranziehung und keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung begründet.[2] Darüber hinaus muss die Befristung für die jeweilige Einsatzdauer rechtswirksam vereinbart sein, andernfalls entsteht ein Dauerarbeitsverhältnis, in dem dann ab dem unwirksam befristeten Arbeitsverhältnis der Lauf der Wartezeit beginnt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge