Rz. 15

Verrichtet der Arbeitnehmer während seines Urlaubs eine urlaubszweckwidrige Erwerbstätigkeit, liegt eine arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung vor. Diese Pflichtverletzung kann, wie jede arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, abgemahnt werden. Sind Abmahnungen erfolglos, kann verhaltensbedingt ordentlich gekündigt werden (BAG, Urteil v. 25.2.1988, 8 AZR 596/85[1]).

Der Ansicht von Natzel[2], eine Abmahnung sei nicht erforderlich, ist nicht zu folgen. Sie widerspricht den Grundsätzen des Kündigungsschutzrechts. Ein Arbeitnehmer kann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Arbeitgeber auf Verstöße gegen § 8 BUrlG in jedem Fall mit einer Kündigung reagiert. Nur in seltenen erschwerenden Ausnahmefällen wird der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aussprechen können. Eine solche ist (auch ohne Abmahnung!) möglich, wenn z. B. der Arbeitnehmer im Urlaub verbotene Konkurrenztätigkeit betreibt[3] oder verbotswidrig Eigentum des Arbeitgebers bei seiner Erwerbstätigkeit einsetzt.

[1] GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 13; Hohmeister/Oppermann/Hohmeister, HK-BUrlG, 3. Aufl. 2013, § 8 BUrlG, Rz 11.
[2] Natzel, Bundesurlaubsrecht, 4. Aufl. 1988, § 8 BUrlG, Rz. 46.
[3] Vgl. GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 13; Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 8 BUrlG, Rz. 18.

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