Rz. 1

§ 10 BUrlG verhindert die Anrechnung bestimmter medizinischer Maßnahmen auf den Urlaub. Es findet damit eine Berücksichtigung statt, die gewährleistet, dass durchzuführende Kur- und Heilverfahren nicht immer mit der Erholung des Arbeitnehmers verbunden sind. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon vor Inkrafttreten des BUrlG angenommen und festgestellt, dass eine Anrechnung von Kuren auf den Urlaub nur erfolgen dürfe, wenn während der Kur die persönliche Freiheit des Arbeitnehmers nicht erheblich beeinträchtigt wird.[1] § 10 BUrlG normiert also ein Anrechnungsverbot auf den Urlaub für solche Zeiten, in welchen sich der Arbeitnehmer Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation unterzieht, soweit er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat. Die Anrechnung ist regelmäßig auch dann ausgeschlossen, wenn aufgrund Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag für längere Zeiträume als 6 Wochen Entgeltfortzahlung geleistet wird.

 

Rz. 2

Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stellen keinen Fall der Arbeitsunfähigkeit dar. Fallen diese Maßnahmen mit einer Arbeitsunfähigkeit zusammen, gilt allein § 9 BUrlG.

[1] BAG, Urteil v. 1.3.1962, 5 AZR 191/61, AP BGB § 611 Urlaub und Kur Nr. 1; Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, 12. Aufl. 2021, § 10 BUrlG, Rz. 1.

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