Rz. 1

§ 7 KSchG fingiert rückwirkend die Rechtswirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung, die der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig mit einer Kündigungsschutzklage[1] angreift.[2] Dementsprechend ist eine verspätete Klage gegen die Kündigung als unbegründet abzuweisen (BAG, Urteil v. 26.6.1986, 2 AZR 358/85[3]).

Für die Wirksamkeit einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers ist § 7 KSchG dagegen ohne Relevanz. Die Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG und die Fiktionswirkung des § 7 KSchG finden auf Eigenkündigungen von Arbeitnehmern keine Anwendung (BAG, Urteil v. 21.9.2017, 2 AZR 57/17[4]).

§ 7 KSchG ist auch nicht auf die Anrufung eines Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG anzuwenden, der zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis durch die Handwerksinnungen bzw. durch die zuständigen Stellen des Berufsbildungsgesetzes gebildet werden kann (BAG, Urteil v. 24.9.2015, 2 AZR 716/14[5]).

 

Rz. 2

Die Regelung dient der Rechtssicherheit. Im Interesse einer zeitnahen Klärung der Rechtslage mutet § 7 KSchG dem untätigen Arbeitnehmer sogar den Verlust seines Arbeitsplatzes aufgrund einer nach materiellem Recht an sich rechtswidrigen Kündigung zu. § 7 KSchG gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Befristung seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Entfristungsklage geltend macht, vgl. § 17 Satz 2 TzBfG.

 

Rz. 3

Die Vorschrift gilt auch für Arbeitsverhältnisse, auf die das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil der Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb beschäftigt ist (arg. § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG[6]) oder die 6-monatige Wartezeit noch nicht erfüllt hat (BAG, Urteil v. 15.12.2016, 6 AZR 430/15[7]). Da § 7 KSchG die §§ 46 KSchG ergänzt, ist seine materielle Wirkung seit der Neufassung des § 4 Satz 1 KSchG[8], der nunmehr die Unwirksamkeit der Kündigung "aus anderen Gründen" mit erfasst, nicht mehr auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung beschränkt.[9]

[1] Vgl. dazu ausführlich Wiehe, § 4 KSchG, Rz. 121, 130 ff.
[2] HWK/Quecke, Arbeitsrecht, 9. Aufl. 2020, § 7 KSchG, Rz. 1 f.
[3] NZA 1986 S. 761, 762.
[4] NZA 2017 S. 1524 ff.
[5] NZA 2016 S. 718.
[7] NZA 2006 S. 502, 508; BAG, Urteil v. 9.2.2006, 6 AZR 283/05, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 56.
[8] In Kraft seit dem 1.1.2004; BGBl. I 2003 S. 3002.
[9] BTM/Backmeister, KSchG, 4. Aufl. 2009, § 7 KSchG, Rz. 1; vgl. zum erweiterten Anwendungsbereich des § 4 Satz 1 KSchG Wiehe, § 4 KSchG, Rz. 2.

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