Rz. 33

Die Dauer der Wartezeit kann einzelvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung nicht verlängert werden, andernfalls würde sie gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG verstoßen. Eine Verkürzung zugunsten des Arbeitnehmers ist hingegen zulässig.

Da die Vorschriften aber nur für den gesetzlichen Urlaub gelten, kann ein darüber hinausgehender vereinbarter Urlaub – sofern nicht durch Tarifvertrag festgelegt – eine abweichende Regelung beinhalten.

 

Beispiel

"Die Wartezeit für den gesetzlichen Urlaub richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Anspruch auf den darüber hinaus gehenden Urlaub setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 9 Monate bestanden hat."

 

Rz. 34

Durch eine Betriebsvereinbarung, die Betriebsferien festlegt, wird für die Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Betriebsferien noch keine 6 Monate beschäftigt sind, die Wartezeit nicht aufgehoben.[1] Daher bedarf es in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Betriebsferien die Wartezeit noch nicht erfüllt hat, immer einer zusätzlichen Vereinbarung über die unbezahlte Freistellung des Arbeitnehmers während der Betriebsferien oder der Gewährung von Erholungsurlaub im Hinblick auf die zu erwartende Erfüllung der Wartezeit. Andernfalls gerät der Arbeitgeber nach §§ 296, 615 BGB in Annahmeverzug.[2]

 

Rz. 35

Eine geringfügige Gestaltungsmöglichkeit ergibt sich hinsichtlich des Beginns der Wartezeit. Wird ausdrücklich vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis erst im Laufe des Tages der Arbeitsaufnahme rechtlich beginnen soll, lässt sich auf diese Weise auch das Ende der Wartezeit um einen Tag hinausschieben.[3]

[2] S. Rz. 10.
[3] S. dazu oben Rz. 14.

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