Rz. 10

Ordnet der Arbeitgeber – ggf. mit Zustimmung des Betriebsrats – Betriebsferien an, so stellen sich hinsichtlich der Arbeitnehmer, die die Wartezeit noch nicht erfüllt haben, u. U. Sonderprobleme, weil hier ein Urlaubsanspruch noch nicht besteht, sofern sie in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs eingetreten sind und in einem Dauerarbeitsverhältnis stehen.[1] Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber hier in Annahmeverzug gerät, wenn er diese Arbeitnehmer nicht beschäftigt.[2] Zulässig ist es aber, Urlaub im Vorgriff auf den im Kalenderjahr noch entstehenden Urlaub zu gewähren oder durch eine Parteivereinbarung den Arbeitnehmer für die Dauer der Betriebsferien unbezahlt freizustellen.

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