Leitsatz (redaktionell)

1. Betriebsvereinbarungen, die allgemeine Betriebsferien einführen, haben allein den urlaubsrechtlichen Inhalt, den Urlaubszeitpunkt für alle urlaubsberechtigten Betriebsangehörigen einheitlich festzulegen; sie heben das Erfordernis der Wartefrist für den Erwerb des vollen Urlaubsanspruchs nicht auf.

2. Soll nach einer solchen Betriebsvereinbarung während der Betriebsferien der bis zu diesem Zeitraum bestehende Teilurlaubsanspruch in Freizeit gewährt und abgegolten werden, so ist diese Regelung wenigstens für solche Fälle eines auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnisses unwirksam, in denen die Erfüllung der Wartezeit im laufenden Kalenderjahr noch zu erwarten ist.

3. Eine entsprechende Anwendung von BUrlG § 9 auf unbezahlten Sonderurlaub setzt voraus, daß der Sonderurlaub nach der zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Absprache der Erholung dienen soll.

4. Grundsätzlich haben arbeitsbereite, noch nicht urlaubsberechtigte Arbeitnehmer, die während der Betriebsferien nicht beschäftigt werden, Anspruch auf Lohnzahlung. Von dieser Regelung kann durch Parteivereinbarung abgewichen werden.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 31.07.1973; Aktenzeichen 3 Sa 343/73)

ArbG Herne (Entscheidung vom 20.03.1973; Aktenzeichen 2 Ca 1831/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440232

BAGE 26, 312-320 (LT1-4)

BAGE, 312

DB 1975, 157

ARST 1975, 41 (LT1-3)

SAE 1975, 169-171 (LT1-4)

AP § 7 BUrlG Betriebsferien (LT1-4), Nr 2

EzA § 7 BUrlG, Nr 17

JuS 1975, 259-260 (ST1-3)

PraktArbR BUrlG §§ 7-10, Nr 276

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