Rz. 7

Die Wartezeit muss nicht in einem Kalender- oder Urlaubsjahr zurückgelegt werden, sondern kann sich auch über den Jahreswechsel hinziehen. Für das erste von der Wartezeit betroffene Kalenderjahr sind für die Entstehung und Übertragung des Teilurlaubsanspruchs nach § 5 BUrlG dessen Voraussetzungen zu beachten.

 

Rz. 8

Die Wartezeit muss in einem zusammenhängenden Dienst- oder Arbeitsverhältnis, in dem ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht, nur einmal erfüllt werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor als Auszubildender[1], in einem sonstigen Berufsbildungsverhältnis i. S. d. BBiG als Heimarbeiter oder arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger tätig war und in diesem Rechtsverhältnis bereits die Wartezeit erfüllt hat.[2] Auch dem Arbeitsverhältnis unmittelbar vorgeschaltete Aushilfs-, Probe- oder Schnupperarbeitsverhältnisse oder geringfügige Beschäftigungen i. S. d. § 8 SGB IV erfüllen die Wartezeit.

[1] BAG, Urteil v. 29.11.1984, 6 AZR 238/82 unter 2a der Gründe, AP Nr. 22 zu § 7 BUrlG Abgeltung.
[2] Neumann/Fenski/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 4 BUrlG, Rz. 27.

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