Rz. 1

§ 6 KSchG soll den häufig nicht rechtskundigen Arbeitnehmer schützen, der rechtzeitig Klage gegen eine Kündigung erhebt (BAG, Urteil v. 23.4.2008, 2 AZR 699/06[1]). Im Einzelnen ist jedoch vieles streitig. Hat der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung innerhalb der 3-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich geltend gemacht, kann er sich auch nach Ablauf dieser Frist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz auf weitere Gründe berufen, die zur Unwirksamkeit dieser Kündigung führen. § 6 KSchG gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Befristung seines Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Entfristungsklage geltend macht, vgl. § 17 Satz 2 TzBfG.

 

Rz. 2

Der Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 KSchG wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 erweitert.[2] Nach der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung konnte der Arbeitnehmer bei rechtzeitiger Klageerhebung ergänzend nur die Sozialwidrigkeit der Kündigung in das gerichtliche Verfahren einführen (vgl. BAG, Urteil v. 16.4.2003, 7 AZR 119/02[3]). Seit dem 1.1.2004 kann sich der Arbeitnehmer nach Ablauf der 3-Wochen-Frist auch auf die Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen berufen, z. B. aufgrund fehlerhafter Betriebsratsanhörung gem. § 102 Abs. 1 BetrVG. Mit der Neufassung hat der Gesetzgeber § 6 Satz 1 KSchG damit redaktionell an den zeitgleich erweiterten Anwendungsbereich des § 4 Satz 1 KSchG angepasst.[4]

[1] NZA-RR 2008 S. 466, 467, 468; s. auch BAG, Urteil v. 13.8.1987, 2 AZR 599/86, NZA 1988 S. 129, 130.
[2] BGBl. I 2003 S. 3002.
[3] NZA 2004 S. 283, 284.
[4] BT-Drucks. 15/1204, S. 26. Zum erweiterten Anwendungsbereich des § 4 Satz 1 KSchG; vgl. Wiehe, § 4 KSchG, Rz. 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge