Rz. 21

Gem. § 12 Nr. 1 BUrlG erhalten Heimarbeiter und diesen nach § 1 Abs. 2a HAG Gleichgestellte von ihrem Auftraggeber (oder im Fall der Beschäftigung durch einen Zwischenmeister von diesem) bei einem Anspruch auf 24 Werktage Urlaub ein Urlaubsentgelt i. H. v. 9,1 % des in der Zeit vom 1.5. bis zum 30.4. des folgenden Jahres oder bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verdienten Arbeitsentgelts. Zugrunde zu legen ist das Entgelt vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.

 

Rz. 22

Dem prozentualen Satz i. H. v. 9,1 % liegt die Annahme des Gesetzgebers von einer zu erwartenden Anzahl von 263 Arbeitstagen bei 24 Urlaubstagen pro Jahr zugrunde.[1] Hierbei sind ausgehend von 365 Tagen im Jahr 52 Sonntage, durchschnittlich 12 Feiertage, 24 Urlaubstage und 14 Krankheitstage abgezogen.

 

Rz. 23

Hinsichtlich des gesetzlichen Berechnungszeitraums 1.5. bis 30.4. war angesichts des unterschiedlich interpretierten Gesetzeswortlauts strittig, ob auf den Zeitraum ab 1.5. des laufenden Jahres bis zum 30.4. des folgenden Jahres eine hypothetische Berechnung zu erfolgen hat[2] oder ob der 1.5. des vergangenen Jahres bis zum 30.4. des laufenden Urlaubsjahres maßgeblich ist.[3] Letzter Auffassung ist das BAG nunmehr mit überzeugender und für die Praxis leichter zu handhabenden Begründung gefolgt.[4]

Entsprechend der Berechnungsformel in § 12 Nr. 1 BUrlG ist der Berechnung des Arbeitsentgelts der Bruttoverdienst zugrunde zu legen.

 

Rz. 24

Mangels entsprechender Regelung ist auch bei einer länger als 6 Wochen andauernden Erkrankung des Anspruchsberechtigten kein Zuschlag durch die Errechnung einer fiktiven Vergütung anzunehmen. In diesen Fällen tritt faktisch eine Minderung des Urlaubsentgelts ein.[5] Der Anspruchsberechtigte erhält dann kein Urlaubsentgelt in voller Höhe. Es bestehen für Heimarbeiter eigenständige Ansprüche gem. §§ 10, 11 EFZG.

 

Rz. 25

Entgegen der in § 12 Nr. 3 BUrlG getroffenen Regelung, wonach eine Auszahlung des Urlaubsentgelts erst bei der letzten Entgeltzahlung vor Antritt des Urlaubs erfolgen soll, werden in der Praxis überwiegend die Zuschläge mit den regelmäßigen Entgeltzahlungen gezahlt. Dies ist zulässig. Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in den gezahlten Entgelten auch Zuschläge für das Urlaubsentgelt enthalten werden.[6]

[1] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 12 BUrlG, Rz. 11; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 12 BUrlG, Rz. 29.
[2] So noch Schaub/Linck, ArbR-HdB, 17. Aufl. 2017, § 104, Rz. 144.
[3] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 12 BUrlG, Rz. 12.
[5] Zutreffend Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 12 BUrlG, Rz. 33; jetzt auch Neumann/Fenski/Kühn/Fenski/Fenski, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 12 BUrlG, Rz. 28 unter Aufgaben der bisherigen Auffassung..
[6] BAG, Urteil v. 13.3.1963, 4 AZR 415/61, AP Nr. 1 zu § 20 HAG.

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