Rz. 13

§ 6 Satz 1 KSchG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochen-Frist nach Zugang der Änderungskündigung zunächst Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erhebt und später auf eine Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG übergeht, weil er das Änderungsangebot nicht ordnungsgemäß nach § 2 KSchG unter Vorbehalt angenommen hatte.[1]

Dagegen ist eine Änderung der Änderungsschutzklage in eine Kündigungsschutzklage nicht zulässig, wenn die Annahme des Änderungsangebots unter Vorbehalt wirksam war. Der Arbeitnehmer kann einen wirksamen Vorbehalt auch nicht einseitig zurücknehmen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis am 12.5. zum 30.6. und bietet dem Arbeitnehmer gleichzeitig eine Beschäftigung ab 1.7. zu geänderten Bezügen an. Der Arbeitnehmer nimmt dieses Angebot am 16.5. unter Vorbehalt an. Am 17.5. reicht der Arbeitnehmer eine Änderungsschutzklage ein, mit der er sich gegen die Änderung seiner Vergütung wehrt. Mit Schriftsatz vom 19.6. nimmt der Kläger die Annahme unter Vorbehalt ausdrücklich zurück und beantragt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 12.5. nicht aufgelöst wurde. Der Arbeitnehmer kann die rechtzeitige (vgl. § 2 Satz 2 KSchG) Annahme unter Vorbehalt nicht einseitig zurücknehmen. Damit ist die Änderung des Antrags auch nicht nach § 6 Satz 1 KSchG zulässig. Die Kündigungsschutzklage wird abgewiesen.

Hat der Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhalten und das mit der Kündigung verbundene Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen, genügt es zur Vermeidung der Rechtsfolgen des § 7 KSchG, wenn er innerhalb der Klagefrist Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG erhebt und den Antrag später als Änderungsschutzklage entsprechend § 4 Satz 2 KSchG fasst. Dafür sprechen Sinn und Zweck von § 7 KSchG. Einer analogen Anwendung von § 6 KSchG bedarf es insofern nicht.[3]

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 23.3.1983, 7 AZR 157/81, AP KSchG 1969 § 6 Nr. 1.; vgl. dazu auch BAG, Urteil v. 24.5.2018, 2 AZR 67/18, NZA 2018, 1127, Rz. 18 ff.

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