Rz. 135

Die Änderungskündigung wirkt wie eine Beendigungskündigung, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt nach § 2 KSchG annimmt. In diesem Fall ist die Änderungskündigung auch mit einer normalen Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG anzugreifen.[1]

 

Beispiel

Es wird beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom … (Datum) nicht aufgelöst worden ist/aufgelöst werden wird.

 

Rz. 136

Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen, muss er eine Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG erheben. Das Arbeitsgericht prüft dann, ob die mit der Änderungskündigung angebotene Vertragsänderung nicht sozial gerechtfertigt[2] oder aus anderen Gründen unwirksam ist, z. B. wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG. Dementsprechend ist auch der Antrag zu formulieren.[3]

 

Beispiel

Es wird beantragt,

festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom … (Datum) mit Wirkung zum … (Datum) sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

Der Arbeitgeber kann im Übrigen nur dann eine Änderungskündigung aussprechen, wenn er die Arbeitsbedingungen nicht bereits in Ausübung seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO einseitig ändern kann. Andernfalls wäre eine Änderungskündigung "überflüssig" und eine Änderungsschutzklage gegen diese Kündigung als unbegründet abzuweisen.[4] Trotzdem sollte der Arbeitnehmer auch eine solche Änderungskündigung im Zweifel innerhalb der 3-Wochen-Frist angreifen.

Auch kann der Änderungsschutzantrag unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt werden. Dies betrifft den Fall, in dem der Arbeitgeber eine Änderung der Arbeitsbedingungen im Wege des Direktionsrechts anordnet und zusätzlich eine darauf bezogene Änderungskündigung für den Fall ausspricht, dass die Maßnahme nicht ohne eine Änderung des Arbeitsvertrags zulässig ist. Hierbei kann der Arbeitnehmer, falls er zugleich die einseitige Maßnahme gerichtlich angreift, seinen Änderungsschutzantrag nach § 4 Satz 2 KSchG unter die auflösende Bedingung stellen, dass über diesen nur befunden wird, wenn es nach Auffassung des Gerichts für die streitgegenständliche Maßnahme einer Vertragsänderung bedarf.[5]

[1] BAG, Urteil v. 22.9.2016, 2 AZR 509/15, AP KSchG 1969 § 2 Nr. 169; vgl. auch zur Antragstellung i. R. d. Änderungsschutzklage BAG, Urteil v. 21.5.2019, 2 AZR 26/19, NZA 2019, 1143; ErfK/Oetker, § 2 KSchG Rz. 31.
[2] Vgl. BAG, Urteil v. 23.6.2005, 2 AZR 642/04, NZA 2006, 92, 94 f.
[3] APS/Künzl, § 2 KSchG Rz. 329; Bader, NZA 2004, 65, 67.

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