Rz. 28

Beschäftigt ein Arbeitgeber, dessen Sitz sich in Deutschland befindet, einen ausländischen Arbeitnehmer, so ist im Ergebnis das deutsche Urlaubsrecht anzuwenden.

Zwar ist es denkbar, dass nach Art. 3 der VO (EG) 593/2008 (Rom I VO) ein inländischer Arbeitgeber mit einem ausländischen Arbeitnehmer das Urlaubsrecht des Herkunftslandes des Arbeitnehmers vereinbart. Bei einem Einsatz des ausländischen Arbeitnehmers in einem inländischen Betrieb scheitern eventuell geringere Urlaubsansprüche nach dem ausländischen Recht aber bereits an dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der es verbietet, Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer ausländischer Staatsangehöriger ist, kann einen geringeren Urlaubsanspruch kaum rechtfertigen. Bei Angehörigen der Staaten der Europäischen Union ist es nach Art. 7 Abs. 1 der unmittelbar im Arbeitsverhältnis geltenden EG-Verordnung 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft untersagt, EU-Ausländer hinsichtlich der Arbeitsbedingungen schlechter zu behandeln als deutsche Arbeitnehmer.[1]

Haben in einem solchen Fall Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Regelung darüber getroffen, welches Recht gelten soll, so findet bei einer Beschäftigung in Deutschland nach Art. 8 Abs. 2 und 3 der VO (EG) 593/2008 (Rom I VO) deutsches Recht Anwendung.

 

Rz. 29

Anders stellt sich die Rechtslage dann dar, wenn ein deutscher Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer einstellt, der seine Arbeitsleistung in seinem Heimatland zu erbringen hat.

 

Beispiel

Das Unternehmen X GmbH mit Sitz in Frankfurt stellt einen ungarischen Mitarbeiter als Vertriebsbeauftragten für Ungarn ein. Hier darf vereinbart werden, dass sich der Urlaub nach ungarischem Recht richtet; wenn die Parteien keine Regelung getroffen haben, welches Recht gelten soll, richtet sich das Arbeitsverhältnis ebenfalls nach Art. 8 Abs. 2 und 3 der VO (EG) 593/2008 (Rom I VO) nach ungarischen Arbeitsrecht, da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung dauerhaft in Ungarn erbringen soll.

So kann im Übrigen auch ein deutscher Arbeitgeber mit einem deutschen Arbeitnehmer, der ausschließlich im Ausland eingesetzt wird, das ausländische Recht vereinbaren. Wird keine Vereinbarung getroffen, so ist in einem solchen Fall aber nach Art. 30 Abs. 2 2. Halbsatz EGBGB deutsches Recht anzuwenden.[2]

[1] GK-BUrlG/Beilstein, 5. Aufl. 1992, § 2 BUrlG, Rz. 24.
[2] BAG, Urteil v. 24.8.1989, 2 AZR 3/89, AP Nr. 30 zu Internationales Privatrecht – Arbeitsrecht.

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