Rz. 9

Wie § 9 BUrlG enthält auch die Regelung in § 10 BUrlG eine Ausnahme von § 275 Abs. 1 BGB.[1] Durch die Teilnahme an der Kur ist der Arbeitnehmer daran gehindert, die Arbeitsleistung zu erbringen. Nach §§ 9 Abs. 1, 3 Abs. 1 EFZG wird diese Arbeitsverhinderung der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt. Wird daher die Urlaubsgewährung infolge der Bewilligung und des Antritts einer Kur, für die Entgeltfortzahlungspflicht besteht, nachträglich unmöglich, würde an sich der Urlaubsanspruch nach § 275 BGB erlöschen. Aber das wird für Kurmaßnahmen i. S. v. § 9 Abs. 1 EFZG durch § 10 BUrlG unterbunden.

 

Rz. 10

§ 10 BUrlG umfasst zum einen den Fall, dass der Arbeitnehmer den Urlaub bereits angetreten hat und erst danach die Kur für einen Zeitraum bewilligt wird, der in den laufenden Urlaub des Arbeitnehmers fällt. Zum anderen wird die Situation erfasst, dass der Arbeitgeber den Urlaub bereits für einen konkreten Zeitraum gewährt hat, der Arbeitnehmer diesen aber noch nicht angetreten hat und für einen sich mit dem Urlaub teilweise oder vollständig überschneidenden Zeitraum eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation bewilligt wird. Der Arbeitnehmer kann in diesen Fällen nicht darauf verwiesen werden, dass der Arbeitgeber seine Leistungshandlung bereits durch die Festsetzung des Urlaubs erbracht habe. In beiden Fällen greift § 10 BUrlG zugunsten des Arbeitnehmers ein[2], der Urlaub darf nicht angerechnet werden.

 

Rz. 11

 
Wichtig

Ist der Arbeitgeber bereits vor Gewährung des Urlaubs vom Arbeitnehmer (wie es § 9 Abs. 2 EFZG vorschreibt) informiert worden, dass eine Maßnahme bewilligt worden ist, darf der Arbeitgeber für den fraglichen Zeitraum keinen Urlaub erteilen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine Gewährung an Tagen, an welchen der Arbeitnehmer rechtlich an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist, anfänglich unmöglich und daher unwirksam ist.[3]

 

Rz. 12

Selbst wenn also eine Urlaubsgewährung im Einzelfall im Interesse des Arbeitnehmers sein sollte, etwa weil der Arbeitnehmer wegen der Durchführung einer Maßnahme zwar von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit sein sollte, jedoch ein Vergütungsanspruch wegen Ablaufs des 6-Wochen-Zeitraums nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht mehr besteht, kann der Arbeitgeber von Rechts wegen dem Arbeitnehmer keinen Urlaub für die Dauer der Maßnahme gewähren.

 

Rz. 13

Stellt sich nach der Durchführung der Maßnahme heraus, dass die Maßnahme nicht den Voraussetzungen des § 9 EFZG entsprochen hat, kann der Arbeitgeber nicht dem Arbeitnehmer für die Zeit der Abwesenheit Urlaub "nachträglich gewähren."[4] Dem Arbeitgeber verbleibt jedoch hinsichtlich zu Unrecht gewährten Entgelts ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen den Arbeitnehmer.[5]

 
Wichtig

Liegen die Voraussetzungen für den Ausschluss der Anrechnung nach § 10 BUrlG nicht vor, weil die fragliche Maßnahme nicht privilegiert ist, kann der Arbeitgeber eine Verkürzung des Urlaubsanspruchs nicht mittels der Erklärung einer "Anrechnung" herbeiführen, soweit er ungeachtet des Nichtvorliegens der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zur Freistellung aus anderen Rechtsgründen (z. B. aufgrund eines tarifvertraglichen Anspruchs des Arbeitnehmers) verpflichtet ist.[6] Denn eine Anrechnung scheitert in diesem Fällen jeweils an dem Grundsatz, dass ein nicht zur Arbeitsleistung verpflichteter Arbeitnehmer nicht noch einmal im Wege der Urlaubserteilung von der Arbeitspflicht befreit werden kann.

[1] S. Rambach, § 9, Rz. 1.
[2] So auch ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 10 BUrlG, Rz. 5.
[3] Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 10 BUrlG, Rz. 16.
[4] BAG, Urteil v. 1.10.1991, 9 AZR 290/90, AP Nr. 12 zu § 7 BUrlG.
[5] Zutreffend ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 10 BUrlG, Rz. 9 m. w. N.
[6] Zutreffend ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 10 BUrlG, Rz. 10; a. A. Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 10 BUrlG, Rz. 27.

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