Rz. 16

§ 13 Abs. 1 BUrlG gestattet die Abweichung von § 8 BUrlG durch Tarifverträge. § 13 Abs. 1 BUrlG verbietet jedoch Abweichungen von §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG. Damit ist das Prinzip des bezahlten Urlaubs gesetzlich verankert.[1]

Deshalb sind die Tarifvertragsparteien nicht befugt, Regelungen zu treffen, die in den Bestand oder den Umfang des unabdingbaren gesetzlichen Mindesturlaubs eingreifen.[2] Allerdings können sie Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigen, abweichend vom BUrlG regeln.[3] Insoweit kann tarifvertraglich für verbotene Erwerbstätigkeit während des Urlaubs der Wegfall des Urlaubsentgelts für den übergesetzlichen Zusatzurlaub oder ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung bereits gezahlter Urlaubsvergütung für diesen übergesetzlichen Zusatzurlaub geregelt werden.[4]

Tarifverträge dürfen nicht jegliche Erwerbstätigkeit während des Urlaubs untersagen.[5] Dagegen können sie das Verbot des § 8 BUrlG lockern und sogar jede Erwerbstätigkeit, also auch die urlaubszweckwidrige, während des Urlaubs zulassen.[6] Denn der Inhalt des Urlaubsanspruchs wird dadurch nicht berührt.[7]

[1] S. Zimmermann, § 13, Rz. 1.
[2] S. Zimmermann, § 13, Rz. 7.
[3] S. Zimmermann, § 13, Rz. 2.
[5] Hohmeister/Oppermann/Hohmeister, HK-BUrlG, 3. Aufl. 2013, § 8 BUrlG, Rz 12.
[6] Hohmeister/Oppermann/Hohmeister, HK-BUrlG, 3. Aufl. 2013, § 8 BUrlG, Rz 12.
[7] GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 30; Neuman/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 8 BUrlG, Rz. 1.

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