Rz. 12

Ursprünglich hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Auffassung vertreten, bei Verrichtung urlaubszweckwidriger Erwerbstätigkeit habe der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rückzahlung des für die entsprechende Zeit entrichteten Urlaubsentgelts, einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB. Schließlich sei durch die Erwerbstätigkeit der Zweck der bezahlten Freizeit verfehlt.[1]

Diese Auffassung hat das BAG mittlerweile aufgegeben. Nach der aktuellen Rechtsprechung entfällt der Urlaubsanspruch für die Zeit der verbotenen Erwerbstätigkeit während des Urlaubs nicht. Denn die in §§ 1, 3 BUrlG geregelte Pflicht des Arbeitgebers, Urlaub zu gewähren, ist nicht durch das Verbot des § 8 BUrlG beschränkt. Schließlich ist weder in §§ 1, 3 noch in § 8 BUrlG ein Ausschlusstatbestand für solche Fälle enthalten.[2]

Die Erfüllung von Urlaubsansprüchen ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits bei der Gewährung und Inanspruchnahme des Urlaubs absehbar ist, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Urlaubszeitraum aus seiner Sphäre stammenden Belastungen oder Anstrengungen ausgesetzt ist, die eine selbstbestimmte Erholung negativ berühren und die durch den bezahlten Urlaub intendierten Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung unterschritten werden.[3]

 

Rz. 13

Einen Anspruch auf Rückzahlung des Urlaubsentgelts aus ungerechtfertigter Bereicherung lehnt das BAG zu Recht ab.[4] § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB greifen nicht, weil der rechtliche Grund (Urlaubsgewährung) für die Zahlung des Urlaubsentgelts durch die verbotene Erwerbstätigkeit während des Urlaubs nicht tangiert ist.[5]

Auch § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB kann den Fall nicht erfassen. Schließlich wird der Urlaubszweck nicht von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam vorausgesetzt, sondern ist durch § 8 BUrlG bestimmt.[6] Deshalb darf der Arbeitgeber in solchen Fällen weder das Urlaubsentgelt kürzen noch zurückfordern.

RZ 14

Der während des Urlaubs anderweitig erzielte Verdienst kann nicht auf das Urlaubsentgelt angerechnet werden.[7]

[1] BAG, Urteil v. 19.7.1973, 5 AZR 73/73.
[2] (BAG, Urteil v. 25.2.1988, 8 AZR 596/85, LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.5.2014, 7 Sa 66/14; GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 23; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 8 BUrlG, Rz. 14; ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 8 BUrlG, Rz. 4; Hohmeister/Oppermann/Hohmeister, HK-BUrlG, 3. Aufl. 2013, § 8 BUrlG, Rz 10.
[6] BAG, Urteil v. 25.2.1988, 8 AZR 596/85, GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 25; MüArbR/Reichold, 5. Aufl. 2021, § 9 BUrlG, Rz. 53 f.; a. A. Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 8 BUrlG, Rz. 11; Anm. zu BAG, Urteil v. 25.2.1988, 8 AZR 596/85, Schulin, EzA, 10. Aufl. 2010, § 8 BUrlG, Nr. 2.

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