Rz. 10

Verrichtet der Arbeitnehmer während seines Urlaubs eine urlaubszweckwidrige Erwerbstätigkeit, begeht er eine Nebenpflichtverletzung im beurlaubten Arbeitsverhältnis. Hiergegen kann sich der Arbeitgeber mit einer Klage oder aufgrund der in solchen Fällen generell vorliegenden Eilbedürftigkeit mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der verbotenen Erwerbstätigkeit gem. § 940 ZPO zur Wehr setzen.[1] Das setzt jedoch voraus, dass dem Arbeitgeber die entsprechende Erwerbstätigkeit bekannt ist und ggf. in ihrer Art und ihrem Umfang auch nachgewiesen werden kann.

Die teilweise vertretene Auffassung gegenüber arbeitnehmerähnlichen Personen könne wegen deren Selbstständigkeit keine Unterlassung verlangt werden, ist abzulehnen. Sie widerspricht der gesetzlichen Gleichstellung von Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen in § 2 Satz 2 BUrlG.[2]

[1] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 8 BUrlG, Rz. 4; Hohmeister/Oppermann/Hohmeister, HK-BUrlG, 3. Aufl. 2013, § 8 BUrlG, Rz 9.
[2] GK-BUrlG/Bachmann, 5. Aufl. 1992, § 8 BUrlG, Rz. 11; Hohmeister/Oppermann/Hohmeister, HK-BUrlG, 3. Aufl. 2013, § 8 BUrlG, Rz 9.

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