Rz. 15

Der Dienstverpflichtete hat nach § 113 Satz 3 InsO einen Anspruch als Insolvenzgläubiger auf Ersatz des ihm wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses entstandenen Schadens. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Zu ersetzen ist allein der durch die vorzeitige Kündigung verursachte Lohnausfall.[1] Ein Schadensersatzanspruch kommt daher nur in Betracht, wenn die ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses ausgeschlossen oder die Kündigungsfrist länger als die in § 113 Satz 2 InsO vorgesehenen 3 Monate war. Im 2. Fall ist der Schadensersatz dem Umfang nach beschränkt auf die während der längsten ordentlichen Kündigungsfrist zu erzielende Vergütung.[2]

Ein Schadensersatzanspruch kommt dagegen nicht in Betracht, wenn das Dienstverhältnis nicht durch eine Kündigung des Insolvenzverwalters beendet wird. So scheidet eine – direkte oder analoge – Anwendung von § 113 Satz 3 InsO aus, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund eines zwischen Arbeitnehmer und Insolvenzverwalter geschlossenen Aufhebungsvertrags endet.[3] Erwirbt der Dienstverpflichtete nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an anderer Stelle Entgelt, muss er sich dieses auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs anrechnen lassen. Anrechnen lassen muss sich der Dienstverpflichtete ebenfalls den Betrag, den er deshalb nicht als Entgelt erhält, weil er die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung abgelehnt hat. Fiktive Einkünfte sind allerdings nur dann anzusetzen, wenn die unterlassene Erwerbstätigkeit dem Arbeitnehmer zumutbar war und ihm bei entsprechender Anstrengung nach der Arbeitsmarktlage die Aufnahme einer Tätigkeit auch gelungen wäre.[4]

 

Rz. 16

Der Schadensersatzanspruch zählt nicht zu den Masseschulden i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, sondern kann nur als gewöhnliche Insolvenzforderung geltend gemacht werden.[5]

[1] LAG Hessen, Urteil v. 22.1.2013, 13 Sa 1107/12, BeckRS 2013, 67362; ErfK/Müller-Glöge, § 113 InsO Rz. 14, 16.
[2] BAG, Urteil v. 16.5.2007, 8 AZR 772/06, AP InsO § 113 Nr. 24.
[4] BAG, Urteil v. 19.11.2015, 6 AZR 559/14, NZA 2016, 314, 319; ErfK/Müller-Glöge, § 113 InsO Rz. 16.
[5] BAG, Urteil v. 19.11.2015, 6 AZR 559/14, NZA 2016, 314, 318 f.; HWK/Annuß, Arbeitsrecht, § 113 InsO Rz. 9.

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