Rz. 14
Der Arbeitnehmer kann Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung nur bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in 1. Instanz ergänzen. Später vorgebrachte Gründe bleiben unberücksichtigt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 Satz 1 KSchG kann ein neuer Tatsachenvortrag nach allgemeinen arbeitsgerichtlichen und zivilprozessualen Regeln dagegen auch noch in der Berufungsinstanz zulässig sein. Das BAG stuft § 6 Satz 1 KSchG deshalb neuerdings als Präklusionsvorschrift ein.[1]
Rz. 15
Umstritten ist, ob im Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 KSchG Unwirksamkeitsgründe, die der Arbeitnehmer bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in 1. Instanz vorträgt, nach § 61a Abs. 5 ArbGG bzw. nach §§ 282, 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden können. Dies wird verbreitet mit dem Hinweis auf das besondere Beschleunigungsgebot in Kündigungsschutzverfahren angenommen.[2] Das BAG hat diese Frage bislang offengelassen.[3]
Richtigerweise kommt eine Zurückweisung ergänzend vorgebrachter Unwirksamkeitsgründe vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in 1. Instanz nicht in Betracht, da die allgemeinen prozessualen Präklusionsvorschriften durch § 6 Satz 1 KSchG verdrängt werden.[4] Andernfalls kann der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des häufig nicht rechtskundigen Arbeitnehmers nicht erreicht werden. Dieser Zweck genießt insoweit Vorrang vor dem Gebot des beschleunigten Verfahrens.
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