Rz. 14

Der Arbeitnehmer kann Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung nur bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in 1. Instanz ergänzen. Später vorgebrachte Gründe bleiben unberücksichtigt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 Satz 1 KSchG kann ein neuer Tatsachenvortrag nach allgemeinen arbeitsgerichtlichen und zivilprozessualen Regeln dagegen auch noch in der Berufungsinstanz zulässig sein. Das BAG stuft § 6 Satz 1 KSchG deshalb neuerdings als Präklusionsvorschrift ein.[1]

 

Rz. 15

Umstritten ist, ob im Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 KSchG Unwirksamkeitsgründe, die der Arbeitnehmer bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in 1. Instanz vorträgt, nach § 61a Abs. 5 ArbGG bzw. nach §§ 282, 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden können. Dies wird verbreitet mit dem Hinweis auf das besondere Beschleunigungsgebot in Kündigungsschutzverfahren angenommen.[2] Das BAG hat diese Frage bislang offengelassen.[3]

Richtigerweise kommt eine Zurückweisung ergänzend vorgebrachter Unwirksamkeitsgründe vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in 1. Instanz nicht in Betracht, da die allgemeinen prozessualen Präklusionsvorschriften durch § 6 Satz 1 KSchG verdrängt werden.[4] Andernfalls kann der vom Gesetzgeber beabsichtigte Schutz des häufig nicht rechtskundigen Arbeitnehmers nicht erreicht werden. Dieser Zweck genießt insoweit Vorrang vor dem Gebot des beschleunigten Verfahrens.

[1] BAG, Urteil v. 20.1.2016, 6 AZR 601/14; BAG, Urteil v. 25.10.2012, 2 AZR 845/11, NZA 2016, 490, 492; NZA 2013, 900 (Os. 3); ebenso BAG, Urteil v. 24.5.2012, 2 AZR 206/11, NZA 2012, 137, 142; grundlegend BAG, Urteil v. 18.1.2012, 6 AZR 407/10, NZA 2012, 817; kritisch Zeuner, NZA 2012, 1414, 1416; HWK/Quecke, Arbeitsrecht, § 6 KSchG Rz. 2.
[2] HWK/Quecke, Arbeitsrecht, § 6 KSchG Rz. 2; Raab, NZA 2004, 321, 328; SPV/Vossen, 11. Aufl. 2015 Rz. 1931; Bender/Schmidt, NZA 2004, 358, 365; wohl auch Eylert, NZA 2012, 9, 10.
[4] Ebenso Bader, NZA 2004, 65, 69; APS/Hesse/Tiedemann, § 6 KSchG Rz. 3.

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