Rz. 5

Während der Probezeit i. S. v. § 20 BBiG (mindestens ein Monat, höchstens 4 Monate) kann das Berufsausbildungsverhältnis nach § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer auszusprechenden Kündigung muss daher zunächst festgestellt werden, ob die nach § 20 zwingend zu vereinbarende Probezeit noch läuft. Dies kann auch bei einer ohne Verstoß gegen §§ 20, 25 BBiG oder § 307 Abs. 1 BGB verlängerten Probezeit der Fall sein.[1]

Geht die Kündigung dann während der Probezeit zu, sieht § 22 Abs. 1 BBiG eine sofortige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vor. Allerdings verlangt die Vorschrift nicht zwingend eine Kündigung ohne jede Frist. Vielmehr kann auch mit einer Auslauffrist gekündigt werden, wenn diese Gewährung der Auslauffrist nicht sachfremden Zwecken dient.[2]

Unzulässig wäre es nämlich, eine vorsorgliche Kündigung zu einem Termin auszusprechen, der nach Ablauf der Probezeit liegt, wenn dem Auszubildenden zugleich signalisiert wird, dass bei einer Verbesserung der Arbeitsleistung eine Weiterführung des Berufsausbildungsverhältnisses möglich ist. Die Absicht, das Berufsausbildungsverhältnis in jedem Fall zu beenden, muss zum Zeitpunkt der Kündigung damit klar und deutlich zu erkennen sein.

 

Rz. 6

Ein wie auch immer gearteter Kündigungsgrund muss bei einer Probezeitkündigung nicht vorliegen. Der Anlass für die Probezeitkündigung muss nicht einmal mit dem Ausbildungsverhältnis zusammenhängen. Bei Ausspruch der Kündigung müssen jedoch die allgemeinen Vorschriften eingehalten werden. So kann die Kündigung, die von einem (§ 111 BGB) oder gegenüber einem Minderjährigen ausgesprochen wird, rechtsgeschäftlich problematisch sein[3] oder sich zumindest der Zugangszeitpunkt verspäten. Eine arbeitgeberseitige Kündigung kann stets auch an den für Arbeitsverhältnisse geltenden Vorschriften (etwa §§ 174[4], 612a[5], 613a Abs. 4 BGB, § 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 168 SGB IX[6] und § 102 Abs. 1 BetrVG[7]) scheitern.

[1] Vgl. zu dieser Möglichkeit BAG, Urteil v. 9.6.2016, 6 AZR 396/15.
[5] Reinartz, DB 2015, 1347, 1349.
[7] Vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach Auszubildende Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind.

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