Fachbeiträge & Kommentare zu Außensteuergesetz

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.13 Zeitliche Zuordnung

Nach § 14 AStG sind einer Obergesellschaft die Einkünfte der Untergesellschaft aus passivem Erwerb zuzurechnen, die diese in dem Wirtschaftsjahr bezogen hat, das in dem nach § 10 Abs. 2 AStG maßgebenden Wirtschaftsjahr der Obergesellschaft endet. Das gilt auch für Gesellschaften, die der Obergesellschaft als Enkelgesellschaft oder in noch weiterer Entfernung nachgeschaltet s...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / II. Grundinformation über die Durchführung der Zugriffsbesteuerung

Zur Bekämpfung der internationalen Steuerflucht führen die §§ 7 bis 14 AStG sog. "Zwischeneinkünfte" in die deutsche Besteuerung zurück, die bei niedrig besteuerten Auslandsgesellschaften anfallen und nicht aus aktiver Wirtschaftstätigkeit i.S. des Gesetzes stammen. Steuerpflichtig sind die an solchen Gesellschaften beteiligten Inländer (Inlandsbeteiligte) und nach Maßgabe d...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 2. Verfahren bei der Feststellung

Die bei der ausländischen Gesellschaft anfallenden Zwischeneinkünfte (zB Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) werden nach deutschem Steuerrecht ermittelt und zusammengerechnet. Sind an der ausländischen Gesellschaft erweitert beschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so sind die auf diese Anteilsinhaber entfallenden allgemeinen und erweiterten Inlandseinkünfte sowie die anzurech...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.3 Maßgebendes Wirtschaftsjahr, Feststellungsjahr, Veranlagungszeitraum

18.1.3.1 Die gesonderte Feststellung erfolgt für das Kalenderjahr, in dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 AStG als zugeflossen gilt (Feststellungsjahr). Die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft fürmehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.13 Maßgebendes Wirtschaftsjahr, Feststellungsjahr, Veranlagungszeitraum

18.13.1 Die gesonderte Feststellung erfolgt für das Kalenderjahr, in dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 AStG als zugeflossen gilt (Feststellungsjahr). Die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft fürmehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1.2 Besteuerungsverfahren bei Auslandsbeziehungen und Koordinierung der örtlichen Zuständigkeit

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.3 Maßgebendes Wirtschaftsjahr, Feststellungsjahr, Veranlagungszeitraum

18.1.3.1 Die gesonderte Feststellung erfolgt für das Kalenderjahr, in dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 AStG als zugeflossen gilt (Feststellungsjahr). Die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft fürmehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Anwendung der Vorschriften der AO/FGO (Satz 3)

Rz. 220 [Autor/Stand] Allgemeines. § 18 Abs. 1 Satz 3 erklärt ausdrücklich die §§ 179 ff. AO sowie die Vorschriften der FGO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für entsprechend anwendbar. a) Vorschriften der AO Rz. 221 [Autor/Stand] Regelungen der Abgabenordnung. Soweit sich aus § 18 Abs. 2 und Abs. 3 nichts Abweichendes ergibt, sind für Feststellungsbe...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. Steuererklärungen für die Feststellung

In der Einkommensteuererklärung (Körperschaftsteuererklärung) ab 1972 sind die Steuerpflichtigen aufgefordert, auch anzugeben, ob sie Beteiligungen an Zwischengesellschaften halten. Darüber hinaus besteht nach § 165 d Abs. 3 Nr. 3 AO) eine besondere Meldepflicht. Ergibt sich aus den der Veranlagungsstelle vorliegenden Unterlagen, daß der Steuerpflichtige an einer ausländisch...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / IX. Anwendung von DBA-Schachtelprivilegien auf einen Teil des Hinzurechnungsbetrags – Fassung für Wirtschaftsjahre vor 2003 (Absatz 4 aF)

Rz. 195 [Autor/Stand] Erstmalige und letztmalige Anwendung. § 14 Abs. 4 aF regelte die Anwendung von DBA-Schachtelprivilegien auf den Teil eines Hinzurechnungsbetrags, der gem. § 14 von einer Untergesellschaft zugerechnet wurde. Die Vorschrift stand im Zusammenhang mit § 10 Abs. 5, der durch das StVergAbG v. 16.5.2003[2] ersatzlos aufgehoben wurde. § 14 Abs. 4 aF, der durch ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / b) Persönliche Zuordnung (Halbsatz 2)

Rz. 210 [Autor/Stand] Deklaratorische Regelung. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ist im Rahmen der einheitlichen Feststellung auch darüber zu entscheiden, wie sich die Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschrift entspricht dem § 216 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 RAO, der jedoch in der alten Fassung nicht in die AO 1977 übernommen wurde. Dies war auch...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.2 Örtlich zuständiges Finanzamt

Sind an der ausländischen Gesellschaft im Sinne der §§ 7 bis 14 AStG mehrere Personen beteiligt und halten sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig oder bestehen sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Feststellung, so bestimmen die zuständigen Landesfinanzbehörden in Zusammenarbeit mit dem Bundesam...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.2 Örtlich zuständiges Finanzamt

Sind an der ausländischen Gesellschaft im Sinn der §§ 7 bis 14 AStG mehrere Personen beteiligt und halten sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig oder bestehen sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Feststellung, so bestimmen die zuständigen Landesfinanzbehörden in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.2 Örtlich zuständiges Finanzamt

Sind an der ausländischen Gesellschaft im Sinne der §§ 7 bis 12 und 14 AStG mehrere Personen beteiligt und halten sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig oder bestehen sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit für die einheitliche und gesonderte Feststellung, so bestimmen die zuständigen Landesfinanzbehörden in Zusammenarbeit mit dem B...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 5. Erstmalige Anwendung

Hat die ausländische Zwischengesellschaft ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr, so erfolgt die Zugriffsbesteuerung- mit den Ergebnissen des Wirtschaftsjahres 1972 – bei Inlandsbeteiligungen erstmals für das Kalenderjahr 1973. Bei erweitert beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern sind die in § 5 Abs. 1 AStG bezeichneten Einkünfte hingegen für das Wi...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.3 Erklärung über die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung

18.3.1 Jeder der an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen und erweitert beschränkt Steuerpflichtigen ist zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung verpflichtet. Diese Verpflichtung kann durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung erfüllt werden. 18.3.2 Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung erfolgt i...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4. Betriebsprüfung, Steuerfahndung

Wird ein Inlandsbeteiligter geprüft, so ist in aller Regel auch die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung der Besteuerungsgrundlage nach § 18 AStG in die Prüfung einzubeziehen. Bei Verdacht von Steuerhinterziehung gilt für das Fahndungsverfahren Entsprechendes. Stellt die Betriebsprüfung oder die Steuerfahndung von sich aus bisher nicht erfaßte Beteiligungen an Zwis...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.5 Steuerfreie Ausschüttungen (§ 3 Nr. 41 Buchstabe a EStG)

18.1.5.1 Gewinnausschüttungen sind steuerfrei, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorausgegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 AStG aF nicht anzuwenden war und der Ste...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 6. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 16.12.2003 (BT-Drucks. 15/2243 und BR-Drucks. 940/03)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Stellungnahme des Bundesrates v. 27.9.2001 (BR-Drucks. 638/01)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Annahme des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag am 18.5.2000 (BR-Drucks. 289/00)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 5. Beschluss des Bundestages v. 9.11.2001 (BT-Plenarprotokoll 14/199, BR-Drucks. 893/01)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 7. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 11.12.2001 (BR-Drucks. 1061/01; BT-Drucks. 14/780)

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Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung v. 18.10.2007 (BT-Drucks. 16/6739)

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Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 7.11.2001 (BT-Drucks. 14/7343, 44)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat am 9.6.2000 (BT-Drucks. 14/3640)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Empfehlung des Finanzausschusses v. 20.9.2001 (BR-Drucks. 638/1/01)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 6. Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat am 30.11.2001 (BT-Drucks. 14/7742)

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.3 Nachschaltung weiterer ausländischer Gesellschaften

Sind mehrere Untergesellschaften einander nachgeschaltet, so vollzieht sich die Zurechnung nach § 14 Abs. 1 und 3 AStG in der letzten logischen Sekunde des jeweiligen Wirtschaftsjahres der untersten nachgeschalteten Untergesellschaft durch alle vorgeschalteten Untergesellschaften hindurch bis zur Obergesellschaft. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei abweichendem Wir...mehr

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zerb 11/2016, Erbersatzsteu... / 6. Fazit

Die Revisionsentscheidung des BFH (Az. II R 26/16) bleibt mit Spannung abzuwarten. Die Beratungspraxis sollte derzeit vorsorglich davon ausgehen, dass das Vermögen von (inländischen) Familienstiftungen stets der Erbersatzsteuer unterliegt. Dagegen unterliegt das Vermögen von (ausländischen) Familienstiftungen (z. B. einer österreichischen Privatstiftung oder einer liechtenst...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / a) Erklärungsvordruck

Der Erklärungsvordruck fragt die für das Feststellungsverfahren notwendigen Merkmale ab. Da bisher noch keine Erfahrungen über Ermittlung von Einkünften ausländischer Gesellschaften aus passivem Erwerb vorliegen, sind hierfür keine ausgedehnten Fragen vorgesehen; der Steuerpflichtige soll in schwierigen Fällen (vor allem bei gemischten Gesellschaften) eine Anlage ASt 1 B 1 z...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.6 Steuerfreie Veräußerungsgewinne (§ 3 Nr. 41 Buchstabe b EStG)

18.1.6.1 Veräußerungsgewinne sind steuerfrei, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorausgegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Abs. 1 und 2 AStG aF nicht anzuwenden war, der Steuerp...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. AußensteuerreformG v. 8.9.1972

Rz. 1 [Autor/Stand] Ursprüngliche Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschrift bestand nur aus zwei Absätzen. Es liegt in der Natur des § 18 als reine Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschrift, die den Stpfl. nicht materiell-rechtlich belastet, dass die Bestimmung im Gesetzgebungsverfahren des AußensteuerreformG[2] nur geringfügiges Interesse und dementsprechend geringe Änderunge...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.3 Nachschaltung weiterer ausländischer Gesellschaften

Sind mehrere Untergesellschaften einander nachgeschaltet, so vollzieht sich die Zurechnung nach § 14 Abs. 1 und 3 AStG in der letzten logischen Sekunde des jeweiligen Wirtschaftsjahrs der untersten nachgeschalteten Untergesellschaft durch alle vorgeschalteten Untergesellschaften hindurch bis zur Obergesellschaft. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei abweichendem Wirt...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.3 Erklärung über die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung

18.3.1 Jeder der an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen und erweitert beschränkt Steuerpflichtigen ist zur Abgabe einer Erklärung für die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung verpflichtet. Diese Verpflichtung kann durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung erfüllt werden. 18.3.2 Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung erfolgt i...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Beteiligung mehrerer unbeschränkt Steuerpflichtiger

Rz. 190 [Autor/Stand] Allgemeines. Eine gesonderte Feststellung erfolgt nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO "einheitlich", wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder wenn der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen (dh. einer Personenmehrheit) zuzurechnen ist. In diesen Fällen hat die gesonderte Feststellung den Betroffenen gegenüber einheitlich (dh. in der Sache identisch [2] ) zu ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Allgemeines

Rz. 100 [Autor/Stand] Abschichtung des Besteuerungsverfahrens. § 18 Abs. 1 Satz 1 sieht die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7–14 sowie für die Anwendung von § 3 Nr. 41 EStG vor. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem in § 157 Abs. 2 AO niedergelegten Grundsatz dar, dass die sog. Besteuerungsgrundlagen einen unselbständigen Bes...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. StBereinG 1985 v. 14.12.1984

Rz. 3 [Autor/Stand] Anfügung von Absatz 3. Durch StBereinG v. 14.12.1984[2] wurde die Erklärungspflicht für die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden unbeschränkt und erweitert beschränkt Stpfl. eingeführt. Der Gesetzgeber hat erst 13 Jahre nach Inkrafttreten des AStG festgestellt, dass die Verpflichtung zur Abgabe von Feststellungserklärungen als Grundlage für den na...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Allgemeiner Inhalt

Rz. 50 [Autor/Stand] Absatz 1. § 18 Abs. 1 enthält als Grundsatz, dass die für die Besteuerung nach §§ 7–14 maßgeblichen Grundlagen gesondert und bei mehreren Steuerinländern auch einheitlich festzustellen sind. Aus dem Gedanken der Vereinfachung und Zentralisierung ist die Bestimmung zu begrüßen. Sie bewirkt, dass die sich aus dem AStG ergebenden Probleme gegenüber den an e...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. JStG 2008 v. 20.12.2007

Rz. 6 [Autor/Stand] Erklärungspflicht trotz EG-rechtlich gebotenem Gegenbeweis nach § 8 Abs. 2. Als Folge der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Cadbury Schweppes" hat der deutsche Gesetzgeber durch JStG 2008[2] in § 8 Abs. 2 die Möglichkeit geschaffen, für bestimmte Einkünfte den Nachweis zu führen, dass diese das Ergebnis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigke...mehr

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EuGH-Vorlage: Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall

Leitsatz Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 57 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 64 Abs. 1 AEUV) dahin auszulegen, dass eine zum 31. Dezember 1993 im Zusammenhang mit Direktinvestitionen bestehende Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern durch einen Mitgliedstaat auch dann nicht von Art. 56 EG (je...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Doppelstöckige Personengesellschaft – Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II eines im Ausland ansässigen Gesellschafters

Leitsatz 1. Die Gleichstellung des mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligten Gesellschafters mit dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG bezieht sich nicht nur auf Sondervergütungen und das Sonderbetriebsvermögen I, sondern auch auf das Sonderbetriebsvermögen II. 2. Negative Einkünfte des Organträgers i.S...mehr

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zerb 10/2016, Brexit und EW... / V. Rechtsfolgen für Deutschland

In Deutschland bleibt erst einmal alles so, wie es ist. Deutschland ist also weiterhin verpflichtet, die Grundfreiheiten des EWR-Abkommens gegenüber Großbritannien zu beachten,[22] und für seine Gerichte gelten die Vorlagemöglichkeiten und Vorlagepflichten nach Art. 267 AEUV unverändert auch für das EWR-Abkommen.[23] Für englische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland ...mehr

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Wegzugsbesteuerung (Kapital... / 2.2 Erleichterungen

§ 6 Abs. 3 und 4 AStG enthalten Maßnahmen zur Vermeidung von Besteuerungshärten, die dadurch ausgelöst werden, dass dem Stpfl. zum Zeitpunkt des Wegzugs keine gesonderten Erträge (= Veräußerungserlöse) zufließen, die zur Finanzierung der Steuerbelastung verwendet werden können.[1] Aus Gründen der sachlichen Billigkeit kann eine Milderung der Besteuerungsfolgen geboten sein, ...mehr

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Wegzugsbesteuerung (Kapital... / 2.1 Tatbestandsvoraussetzungen

§ 6 AStG knüpft in seinem Grundtatbestand an das Ausscheiden einer natürlichen Person aus der unbeschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland an und löst als Rechtsfolge die Konsequenzen des § 17 EStG, also die Besteuerung der in den Anteilen an einer Kapitalgesellschaft enthaltenen stillen Reserven, aus, ohne dass tatsächlich veräußert wird. Aufgrund der hier...mehr

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ABC des internationalen Steuerrechts

Abfindungen (Arbeitnehmer) Abgeltungswirkung Aktivitätsklausel (DBA) Andere Einkünfte Anrechnungsmethode Ansässigkeit Anzeigepflichten, international Arbeitgeber (inländischer, ausländischer) Arbeitnehmer-Entsendung Arbeitnehmer (LSt) Arbeitnehmer-Überlassung Aufsichtsratsmitglieder (DBA/Steuerabzug) Ausgleichsposten i. S. d. § 4g EStG Auskunftsverkehr Ausländische Einkünfte Auslandstätigk...mehr

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Wegzugsbesteuerung (Kapital... / 3 Beratungshinweise

Um eine Erfassung der genannten Fälle des Beteiligungsübergangs vornehmen zu können, sieht § 54 Abs. 4 EStDV für Notare eine besondere Meldepflicht vor. Sie haben Verfügungen über Kapitalgesellschaftsbeteiligungen durch nicht nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Stpfl. bei dem FA anzuzeigen, das nach § 19 AO vor der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht für die Besteuerun...mehr

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Remittance Basis Taxation –... / 3 Praxisfragen

Die DBA sehen für Einkünfte, die einer "Remittance Basis Taxation" unterliegen, häufig vor, dass eine Reduktion der Quellensteuer oder Freistellung von Einkünften auch nur für die überwiesenen Einkünfte anwendbar ist.[1] Im Ergebnis soll damit verhindert werden, dass unbesteuerte Einkünfte entstehen. Diese Klauseln sind aber regelmäßig nur dann anwendbar, wenn die fehlende B...mehr

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Erweitert beschränkte Steue... / 2 Inhalt

Voraussetzung für eine erweitert beschr. Steuerpflicht ist gem. § 2 Abs. 1 AStG, dass eine natürliche Person ihren Wohnsitz (vgl. "Wohnsitz") und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. "Gewöhnlicher Aufenthalt") in Deutschland aufgegeben hat. Zunächst ist daher zu prüfen, ob durch den Umzug in das Ausland tatsächlich die unbeschränkte Steuerpflicht (vgl. "Unbeschränkte Steuerpf...mehr

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Ansässigkeit – ABC IntStR / 1 Systematische Einordnung

Die Ansässigkeit ist in Art. 4 OECD MA geregelt und ist damit ein Begriff aus dem Abkommensrecht. Nur wenn der Stpfl. in einem der Vertragsstaaten ansässig ist, kann er sich auf das DBA berufen. Im nationalen Steuerrecht wird für die unbeschränkte Steuerpflicht nicht auf die Ansässigkeit, sondern auf einen Wohnsitz (vgl. "Wohnsitz") oder gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. "Gewöhn...mehr