Um eine Erfassung der genannten Fälle des Beteiligungsübergangs vornehmen zu können, sieht § 54 Abs. 4 EStDV für Notare eine besondere Meldepflicht vor. Sie haben Verfügungen über Kapitalgesellschaftsbeteiligungen durch nicht nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Stpfl. bei dem FA anzuzeigen, das nach § 19 AO vor der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht für die Besteuerung des Anteilseigners zuständig war.

Führt die Steuerbelastung infolge von § 6 AStG zu einer erheblichen Härte, sollte geprüft werden, ob ein Antrag auf Erlass im Billigkeitswege – sei es auf Grundlage von § 163 AO oder von § 227 AO – Aussicht auf Erfolg hat. Die Finanzverwaltung ist aufgefordert, im Erlasswege den sonst entstehenden Konflikt mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beseitigen. Der BFH hat[1] entschieden, dass ein Antrag auf Ermäßigung oder Erlass der ESt, die auf den Veräußerungsgewinn entfällt, bereits im Rahmen der einkommensteuerlichen Veranlagung zu stellen (und zu berücksichtigen) ist.

§ 6 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 2 AStG a. F. und Tz. 6.3 Nr. 1 S. 4 des Anwendungsschreibens[2] sahen vor, dass bei Schenkungen der Anteile an eine unbeschränkt stpfl. Person in Deutschland die anfallende ESt infolge von § 6 AStG auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden könnte, wenn für die Übertragung in- oder ausl. Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anfiel. Diese Regelung ist in der derzeitigen Gesetzesfassung nicht mehr enthalten, sodass es zu einer Doppelbelastung kommt.[3]

Ferner darf nicht übersehen werden, dass § 6 AStG nicht nur inländische, sondern auch ausl. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften erfasst. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat vor dem Wegzug auch für die Gewinne aus der Veräußerung dieser Anteile das Besteuerungsrecht zusteht.

[2] BMF v. 14.5.2004, IV B 4 – S 1300 – 11/04, BStBl I 2004, Sondernummer 1, 3.
[3] Kritisch auch Stümper, GmbHR 2007, 358, 360.

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