Die bei der ausländischen Gesellschaft anfallenden Zwischeneinkünfte (zB Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren) werden nach deutschem Steuerrecht ermittelt und zusammengerechnet. Sind an der ausländischen Gesellschaft erweitert beschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so sind die auf diese Anteilsinhaber entfallenden allgemeinen und erweiterten Inlandseinkünfte sowie die anzurechnenden Steuerbeträge festzustellen und diesen Personen nach § 5 Abs. 1 AStG zuzurechnen. Im übrigen wird der – ggf. verbleibende – Gesamtbetrag der Zwischeneinkünfte (nach Abzug der Steuern) nach dem maßgeblichen Beteiligungsverhältnis auf die betroffenen Inlandsbeteiligten aufgeteilt. Der so errechnete "Hinzurechnungsbetrag" ist um gewisse Beträge zu vermindern und /oder zu erhöhen (vgl. §§ 10 bis 13 AStG). Der sich ergebende "anzusetzende Hinzurechnungsbetrag" ist bei dem einzelnen Inlandsbeteiligten auf Grund der Mitteilung über die Feststellung, durch die die Veranlagungsstelle über das Ergebnis der Feststellung unterrichtet wird, bei dem einzelnen Inlandsbeteiligten

  • dem Gewinn außerhalb der Bilanz zuzuschlagen, falls die Beteiligung zu einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehört;

andernfalls den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen.

Sind auf Antrag des Steuerpflichtigen Steuern der Gesellschaft nach § 12 AStG auf die deutsche Steuer vom anzusetzenden Hinzurechnungsbetrag anzurechnen, so sind die Vorschriften des § 34 c Abs. 1 EStG [§ 19 a Abs. 1 KStG [2]I) zu beachten.

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