Die Ansässigkeit ist in Art. 4 OECD MA geregelt und ist damit ein Begriff aus dem Abkommensrecht. Nur wenn der Stpfl. in einem der Vertragsstaaten ansässig ist, kann er sich auf das DBA berufen. Im nationalen Steuerrecht wird für die unbeschränkte Steuerpflicht nicht auf die Ansässigkeit, sondern auf einen Wohnsitz (vgl. "Wohnsitz") oder gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. "Gewöhnlicher Aufenthalt") abgestellt. Im nationalen deutschen Steuerrecht hat der Begriff der Ansässigkeit daher kaum Bedeutung. Nur in seltenen Fällen (z. B. § 6 AStG, § 50a Abs. 3 S. 1 EStG, § 50i EStG, § 12 KStG; vgl. "Sitzverlegung") wird für die Besteuerung auf die Ansässigkeit nach einem DBA abgestellt.

Die Ansässigkeit hat neben der Abkommensberechtigung für den Stpfl. die Aufgabe zu bestimmen, welcher Staat abkommensrechtlich der Ansässigkeitsstaat und welcher Staat der Quellenstaat ist. Diese Unterscheidung hat Auswirkungen auf die Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gem. Art. 5ff. OECD-MA. Diese Normen richten sich regelmäßig an den Quellenstaat. Art. 23 OECD-MA, der die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung enthält, richtet sich dagegen an den Ansässigkeitsstaat.

Die Ansässigkeit nach dem jeweiligen DBA bestimmt sich materiell, auch wenn es sich dabei um einen abkommensrechtlichen Begriff handelt, nach den Kriterien des jeweiligen nationalen Steuerrechts. Nur wenn nach diesem eine unbeschränkte Steuerpflicht in einem Staat vorliegt, liegt auch eine Ansässigkeit i. S. d. DBA in diesem Staat vor. Abkommensrechtlich kann nur einer der vertragsschließenden Staaten der Ansässigkeitsstaat sein. Sofern nach nationalem Steuerrecht der Stpfl. in beiden Vertragsstaaten unbeschränkt stpfl. und damit auch in beiden Staaten ansässig nach dem DBA wäre, greift die sog. Tie-breaker-rule zur Bestimmung des abkommensrechtlichen Ansässigkeitsstaates (Art. 4 Abs. 2 OECD-MA).

Entscheidend für die Inanspruchnahme des DBA ist die Ansässigkeit im Zeitpunkt der Einkünfteerzielung.

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