Das BZSt

a) sammelt und wertet Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO über ausländische Beteiligungen aus (s.a. BMF-Schreiben vom 19. März 2003, IV B 4 - S 1300 - 109/03, BStBl. I 2003 S. 260 und vom 17. August 2004, IV B 4 - S 1300 - 247/04, BStBl. I 2004 S. 847)
b) bestimmt nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, das für die Besteuerung örtlich zuständige Finanzamt, wenn sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig halten oder wenn sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit bestehen (zB für beschränkt Steuerpflichtige einschließlich Personen im Sinne von § 2 AStG). Entsprechendes gilt insbesondere für
 

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