2 Anlagen[1]

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen Folgendes:

Inhaltsübersicht

  1. Ziele und Arbeitsweise
 
  1.1 Aufklärung von Auslandsbeziehungen
  1.2 Besteuerungsverfahren bei Auslandsbeziehungen und Koordinierung der örtlichen Zuständigkeit
  1.3 Zusammenarbeit mit Finanzbehörden und anderen Stellen
  2. Informationsangebot
 
  2.1 Erteilung von Auskünften
  2.2 Inhalt der Auskünfte
  2.3 Zeitliche Abwicklung von Auskünften
  2.4 Beschaffung von Informationen
  2.5 Kosten
  3. Versorgung mit Informationen
 
  3.1 Wechselseitiger Informationsfluss
  3.2 Aufgaben der Finanzämter
  3.3 Rückmeldungen
  4. Löschung von Informationen

1.  Ziele und Arbeitsweise

1.1  Aufklärung von Auslandsbeziehungen

Im Hinblick auf den Umfang der Auslandsverflechtung der Wirtschaft kommt der Ermittlung von Auslandsbeziehungen im Steueraufsichts- und Steuerermittlungsverfahren ständig wachsende Bedeutung zu.

Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) obliegt die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen (§ 88 a Abgabenordnung [AO] in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 6 Finanzverwaltungsgesetz [FVG]). Hierzu erfasst der Arbeitsbereich "Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)" alle sachdienlichen Informationen, die für die Tätigkeit der Steuerverwaltungen von Bund und Ländern von Bedeutung sein können.[2]

In diesem Rahmen sammelt die IZA Informationen und erteilt Auskünfte insbesondere über:

  • Ausländische Rechtssubjekte (natürliche und juristische Personen im Ausland, insbesondere auch ausländische Personengesellschaften sowie ausländische Briefkastengesellschaften [Domizil-, Sitz-, Offshore-Gesellschaften]);
  • die Rechtsprechung und Kommentierung zur steuerlichen Beurteilung der Beziehungen von Steuerinländern zu ausländischen Basis- oder Briefkastengesellschaften;
  • Beziehungen von im Inland ansässigen Rechtssubjekten zum Ausland;
  • Beziehungen von im Ausland ansässigen Rechtssubjekten zum Inland.

Sie unterstützt im Übrigen durch Hinweise auf bereits laufende oder abgeschlossene Verfahren, Parallelfälle und ähnliche Beobachtungen die zuständigen Finanzämter bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Auslandssachverhalten.

1.2  Besteuerungsverfahren bei Auslandsbeziehungen und Koordinierung der örtlichen Zuständigkeit

Das BZSt

  a) sammelt und wertet Mitteilungen nach § 138 Absatz 2 AO über ausländische Beteiligungen aus (siehe auch BMF-Schreiben vom 15. April 2010 – IV B 5 - S 1300/07/10087 - / - 2009/0286671 –, BStBl. I S. 346),
 

b) bestimmt nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 7 FVG bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind (zB beschränkt Steuerpflichtige und Personen im Sinne des § 2 Außensteuergesetz [AStG]), das für die Besteuerung örtlich zuständige Finanzamt, wenn sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder für örtlich unzuständig halten oder wenn sonst Zweifel über die örtliche Zuständigkeit bestehen.

Entsprechendes gilt auch für

 

1.3  Zusammenarbeit mit Finanzbehörden und anderen Stellen

Die Finanzbehörden von Bund und Ländern sowie andere Behörden und Gerichte arbeiten mit dem BZSt nach den allgemeinen Grundsätzen über die Amtshilfe (§§ 111 ff. AO) zusammen. Die Anschrift lautet:

Bundeszentralamt für Steuern Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA) 53221 Bonn

Telefon: (02 28) 4 06-0 (Zentrale) Telefax: (02 28) 4 06-41 87 (IZA) E-Mail: iza@bzst.bund.de

2.  Informationsangebot

2.1  Erteilung von Auskünften

Die IZA erteilt Auskünfte

 

a) auf Anfrage

Anfragen sollen schriftlich (Vordruck BZSt-1, Anlage 1) – jeweils zu jedem ausländischen Rechtssubjekt gesondert – gestellt werden und stets folgende Angaben/Unterlagen enthalten:

 
  • Genaue Bezeichnung des angefragten ausländischen Rechtssubjekts mit Anschrift,
  • Benennung des Inländers mit Anschrift (Beziehungspartner),
  • Kopien von Dokumenten zu den angefragten Rechtssubjekten – möglichst mit Originalbriefkopf (zB Rechnungen, Verträge, Angebote, Schreiben etc.),
  • kurze Schilderung des Sachverhaltes,
  • Angaben zur Größenordnung, die die mutmaßliche Bedeutung erkennen lassen,
  • Hinweis, ob eine kurze Datenbankrecherche ausreicht, eine Internetrecherche oder eine Wirtschaftsauskunft benötigt wird und ob eine ausführliche Kommentierung/Bewertung gewünscht oder entbehrlich ist, und
  • bei Eilbedürftigkeit Hinweis mit Angab...

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