BMF, 2.1.2001, IV A 4 - S 0121 - 2/00

Abschn. 2 b) des BMF-Schreibens vom 11.12.1989 (BStBl 1989 I S. 470) wird wie folgt gefasst:

„Ist für die inländischen Beteiligten ein Treuhänder oder eine andere die Interessen der inländischen Beteiligten vertretende Person bestellt, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Treuhänder oder die andere Person ansässig ist”

 

Normenkette

AO § 18

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 40

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