BMF, 19.3.2003, IV B 4 - S 1300 - 109/03

Anlagen

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes aufmerksam gemacht:

 

I. Anzeigepflichten nach § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung

Nach § 138 Abs. 2 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland dem zuständigen FA nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck das Folgende anzuzeigen:

  1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
  2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
  3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens zehn % oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.

Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten aller Beteiligungen sind die Anschaffungskosten von früher erworbenen Beteiligungen einzubeziehen.

Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis nach Vordruck BfF 2 abzugeben (§ 138 Abs. 3 AO). Es bestehen keine Bedenken, wenn ein Steuerpflichtiger, davon abweichend, einmal monatlich alle meldepflichtigen Ereignisse eines Kalendermonats gesammelt anzeigt.

 

II. Beachten der Anzeigepflichten

Die Anzeigepflichten dienen der rechtzeitigen steuerlichen Erfassung und Überwachung grenzüberschreitender Sachverhalte. Auf die Erfüllung der Anzeigepflichten ist nachdrücklich zu achten.

 

III. Bußgeld wegen Steuergefährdung

Wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO, die vorbehaltlich des § 378 AO mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten ist die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle einzuschalten. Die Anzeigepflicht kann auch mit Zwangsmitteln nach § 328 AO durchgesetzt werden.

 

IV. Informationsfluss zum Bundesamt für Finanzen

Die Veranlagungsstellen der Finanzämter werten Meldungen auf Vordruck BfF 2 aus und leiten eine Durchschrift dem Bundesamt für Finanzen (Informationszentrale Ausland) zu.

Das Bundesamt für Finanzen sammelt die Informationen und wertet sie aus (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Finanzverwaltungsgesetz).

 

Anlage

Sehr geehrte(r) Steuerpflichtige(r),

gem. § 138 Abgabenordnung (AO) sind Sie verpflichtet, zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Ihrem Finanzamt mit nachstehendem Vordruck folgendes anzuzeigen:

  1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
  2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
  3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmassen (i.S. des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes), wenn Sie damit

    • unmittelbar mindestens zu 10 %,
    • mittelbar mindestens zu 25 % am Kapital oder Vermögen dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt sind

oder

die Summe der Anschaffungskosten aller Ihrer Beteiligungen mehr als 150.000 EURO beträgt.

Haben Sie keinen ausländischen Betrieb/ausländische Betriebsstätte gegründet bzw. erworben und haben Sie keine der obengenannten Beteiligungen, so kreuzen Sie bitte das für diesen Fall vorgesehene Feld der Meldung an.

Die Mitteilung ist innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Der Vordruck ist gut lesbar auszufüllen und doppelt einzusenden. Weitere Vordrucke für die Mitteilung können bei Bedarf angefordert werden.

Die mit dieser Mitteilung angeforderten Daten werden aufgrund der § 137 ff., 149 ff. AO erhoben. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige eines meldepflichtigen Ereignisses stellt eine Ordnungswidrigkeit i.S. des § 379 Absatz 2 AO dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden. Die Anzeigepflicht kann mit Zwangsmitteln nach § 328 AO durchgesetzt werden.

Weitere Hinweise zum Ausfüllen des Vordrucks können Sie den Erläuterungen auf der Rückseite entnehmen. Sollten Sie noch Fragen zu diesem Vordruck haben, helfen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres Finanzamtes gerne weiter.

Bitte beachten Sie, dass auch eine Steuererklärungspflicht nach § 18 Absatz 3 Außensteuergesetz bestehen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Finanzamt

www.finanzamt.de

Erläuterungen:

(1) Ausländisch ist eine Körperschaft, Personengesellschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung, wenn sie weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(2) Bei beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Personen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters notwendig.

(3) Um Mehrfacheintragungen für die gleiche Person/Firma zu vermeiden, fügen Sie bitte in dieses...

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