Umsatzsteuerliche Sonderregelungen für Gebietskörperschaften

Dezentrale Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten
§ 18 Abs. 4f UStG enthält Regelungen für die dezentrale Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder. Begründen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine umsatzsteuerliche Erklärungspflicht, obliegen diesen Organisationseinheiten insoweit alle steuerlichen Rechte und Pflichten der jeweiligen Gebietskörperschaft für die Umsatzbesteuerung. Das BMF erläutert in seinem Schreiben den Begriff der Organisationseinheit und wie diese gebildet werden.
Betragsgrenzen gelten als überschritten
Um Koordinations- und Überwachungsaufwand bei Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung zu vermeiden, gelten einige Betragsgrenzen bei Anwendung des dezentralen Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten nach § 18 Abs. 4f Satz 6 UStG stets als überschritten. Das BMF stellt hier klar, dass ein Beweis des Gegenteils nicht zulässig ist. Die Aufzählung in der Vorschrift sei zudem abschließend. Nicht genannte unternehmensbezogene Betragsgrenzen seien daher für das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft zu prüfen.
Einheitliche Ausübung von Wahlrechten
Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nach § 18 Abs. 4f Satz 7 UStG nur einheitlich ausgeübt werden. Die Beantragung der Dauerfristverlängerung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung kein solches Wahlrecht und könne daher von jeder Organisationseinheit für ihren Zuständigkeitsbereich individuell beantragt werden.
Verzicht auf die dezentrale Besteuerung
Die Gebietskörperschaft kann erklären, dass für sie die Regelungen des § 18 Abs. 4f Sätze 1 bis 5 UStG nicht zur Anwendung kommen sollen. In diesen Fällen ist das Unternehmen der Gebietskörperschaft wie jedes andere Unternehmen in einem einheitlichen Verfahren zu besteuern.
Das BMF weist darauf hin, dass als Folge des Verzichts Betragsgrenzen nicht mehr automatisch als überschritten gelten. Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, seien auch bei Nichtanwendung der dezentralen Besteuerung nur einheitlich auszuüben.
Besteuerungsverfahren
Außerdem werden in dem Anwendungsschreiben Einzelheiten zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten dargestellt. Dies betrifft:
- die steuerliche Erfassung,
- die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
- die Übermittlung von Steueranmeldungen,
- die Bekanntgabe der Steuerbescheide,
- die Aufrechnung oder Verrechnung,
- die Vertreter und die Handlungsfähigkeit der Organisationseinheit,
- die Festsetzungsfrist und
- den sachlichen Umfang der Prüfungsanordnungen von Außenprüfungen.
Weitere Aspekte der dezentralen Besteuerung
Außerdem klärt die Finanzverwaltung einige weitere Aspekte wie
- Erklärungspflichten bei Beteiligung mehrerer Organisationseinheiten an einem Umsatz,
- Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG),
- innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Binnenmarktkontrollverfahren,
- Rechnungsangaben und § 14c UStG.
Zu Fragen des Vorsteuerabzuges bei unternehmerisch tätigen jPöR wird ein gesondertes BMF-Schreiben angekündigt.
Sonderregelungen für die örtliche Zuständigkeit
§ 18 Abs. 4g UStG enthält Sondervorschriften für eine von den Vorschriften der AO abweichende Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung dieser Organisationseinheiten, worauf das BMF im Detail eingeht.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.6835
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.766
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.467
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.070
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9736
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.196
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.038
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.471
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
1.327
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.24645
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
26.03.2025
-
Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung über Mein ELSTER
25.03.2025
-
Neue Internetseite informiert über den digitalen Gewerbesteuerbescheid
25.03.2025
-
Anwendung der Sanierungsklausel
25.03.2025
-
Anwendungsschreiben zur Zinsschranke
25.03.2025
-
Anwendung von gleich lautenden Erlassen und BMF-Schreiben
25.03.2025
-
Allgemeinverfügung zum Körperschaftsteuerguthaben und Solidaritätszuschlag
20.03.2025
-
Entlastung von Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug
19.03.2025
-
Anwendungsschreiben zur neuen Kleinunternehmerbesteuerung
19.03.2025
-
Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Besteuerung der Renten
19.03.2025