Zur Bekämpfung der internationalen Steuerflucht führen die §§ 7 bis 14 AStG sog. "Zwischeneinkünfte" in die deutsche Besteuerung zurück, die bei niedrig besteuerten Auslandsgesellschaften anfallen und nicht aus aktiver Wirtschaftstätigkeit i.S. des Gesetzes stammen. Steuerpflichtig sind die an solchen Gesellschaften beteiligten Inländer (Inlandsbeteiligte) und nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 AStG erweitert beschränkt Steuerpflichtige. Einzelheiten regelt mein Einführungserlaß vom 11. Juli 1974 S 1340 - 3 - V B 2, der dem Einführungsschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 11. Juli 1974 IV C 1 - S 1340 - 32/74 entspricht, das im BStBl. Teil 1 veröffentlicht werden wird.

Das Verfahren zur Erfassung niedrig besteuerter Zwischeneinkünfte ist in Anlage 4 des Erlasses dargestellt.

In jenen Fällen, in denen die Finanzämter die Zuständigkeit für die Durchführung der Zugriffsbesteuerung bei Inlandsbeteiligten nicht dem Teilbezirk/Arbeitsgebiet der APSt*) für die Feststellung von Zwischeneinkünften übertragen, können die Veranlagungsstellen auf Grund des Ergebnisses der gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung der Besteuerungsgrundlagen die betroffenen Inlandsbeteiligten veranlagen, ohne sich selbst mit den Einzelheiten der §§ 7 bis 14 AStG befassen zu müssen.

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