Bei der Durchführung des Außensteuergesetzes sind folgende Fallgruppen und Zuständigkeiten zu unterscheiden:
Fallgruppen | Zuständigkeit im Finanzamt |
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1. Berichtigung von Einkünften bei internationaler Verflechtung (§ 1 AStG) | Teilbezirk für die Veranlagung des Steuerpflichtigen (Die erforderlichen Feststellungen werden vornehmlich von der Betriebsprüfung zu treffen sein.) |
2. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete (§§ 2 bis 5 AStG) | Teilbezirk / Arbeitsgebiet der APSt*) für die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger |
3. Besteuerung des Vermögenszuwachses wesentlicher Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften bei Wohnsitzwechsel ins Ausland (§ 6 AStG) | Teilbezirk für die Veranlagung des Steuerpflichtigen |
4. Zugriffsbesteuerung bei Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften (§§ 7 bis 14 AStG) | Teilbezirk für die Veranlagung des Steuerpflichtigen |
5. Gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung der Zwischeneinkünfte (§ 8 Abs. 1 AStG) und jener Zwischeneinkünfte, die nach § 5 Abs. 1 AStG erweitert beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen sind (§ 5 Abs. 3 AStG) | Teilbezirk/Arbeitsgebiet der APSt*) für die Feststellung von Zwischeneinkünften |
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