Bei der Durchführung des Außensteuergesetzes sind folgende Fallgruppen und Zuständigkeiten zu unterscheiden:

 
Fallgruppen Zuständigkeit im Finanzamt
1. Berichtigung von Einkünften bei internationaler Verflechtung (§ 1 AStG) Teilbezirk für die Veranlagung des Steuerpflichtigen (Die erforderlichen Feststellungen werden vornehmlich von der Betriebsprüfung zu treffen sein.)
2. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitzwechsel in niedrig besteuernde Gebiete (§§ 2 bis 5 AStG) Teilbezirk / Arbeitsgebiet der APSt*) für die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
3. Besteuerung des Vermögenszuwachses wesentlicher Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften bei Wohnsitzwechsel ins Ausland (§ 6 AStG) Teilbezirk für die Veranlagung des Steuerpflichtigen
4. Zugriffsbesteuerung bei Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften (§§ 7 bis 14 AStG) Teilbezirk für die Veranlagung des Steuerpflichtigen
5. Gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung der Zwischeneinkünfte (§ 8 Abs. 1 AStG) und jener Zwischeneinkünfte, die nach § 5 Abs. 1 AStG erweitert beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen sind (§ 5 Abs. 3 AStG) Teilbezirk/Arbeitsgebiet der APSt*) für die Feststellung von Zwischeneinkünften

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