Fachbeiträge & Kommentare zu Außensteuergesetz

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.2 Inhalt der gesonderten Feststellung

18.1.2.1 Es sind alle Steuerbemessungsgrundlagen festzustellen, die für das Besteuerungsverfahren des Inlandsbeteiligten selbständig von Bedeutung sein können. Eine besondere Feststellung für die Gewerbesteuer ist nicht erforderlich, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen für diese Steuer aus festgestellten Beträgen ergeben. 18.1.2.2 Im Bescheid über die gesonderte Feststellu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Rechtsfolge (Absatz 1 Satz 1)

Rz. 71 [Autor/Stand] Gegenstand der Zurechnung. Als Rechtsfolge sieht § 14 Abs. 1 die Zurechnung der niedrig besteuerten Einkünfte der ausländischen Untergesellschaft gegenüber der ausländischen Obergesellschaft vor. Insoweit ist durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz v. 20.12.2001[2] eine wesentliche Gesetzesänderung eingetreten. Ab dem Wirtschaftsjahr 2001 bzw....mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / VI. Beteiligung einer ausländischen Obergesellschaft an einer inländischen REIT-AG – Fassung für Wirtschaftsjahre ab 2007 (Absatz 2)

Rz. 158 [Autor/Stand] Sinn und Zweck des § 14 Abs. 2. Durch § 14 Abs. 2 werden die niedrig besteuerten Zwischeneinkünfte einer nachgeschalteten inländischen REIT-AG, die nach § 16 REITG in der Person der REIT-AG körperschaft- und gewerbesteuerfrei sind, der jeweils vorgeschalteten ausländischen Obergesellschaft zugerechnet, von wo sie gem. § 7 Abs. 8 einer Hinzurechnungsbest...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Annahme des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag am 21.2.2003

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Stellungnahme des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages v. 19.2.2003 (BT-Drucks. 15/480)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Bericht des Finanzausschusses v. 14.11.1984 (BT-Drucks. 10/2370)

Artikel 7 – Außensteuergesetzes (keine Änderung)mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Regierungsentwurf v. 10.9.2001 (BT-Drucks. 14/6882)

Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes (noch keine Änderungsvorschläge zu § 18)mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Erster RefE v. 23.12.1970

Wenn eine ausländische Gesellschaft an einer anderen ausländischen Gesellschaft i.S. des § 7 Abs. 2 beteiligt ist, so sind ihr für die Zwecke des § 7 die Einkünfte der anderen Gesellschaft zuzurechnen, soweit für die Einkünfte der erstgenannten Gesellschaft die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 und bei der anderen Gesellschaft die Voraussetzungen des § 8 erfüllt sind.mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / Inhaltsübersicht

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 7.11.2001 mit Änderungsvorschlägen (BT-Drucks. 14/7343)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / II. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung v. 14.12.1976 (BGBl. I 1976, 3341 = BStBl. I 1976, 694)

[das Gesetz ändert den ursprünglich in § 18 Abs. 1 Satz 3 enthaltenen Verweis auf § 215 Abs. 4 RAO in den dieser Regelung entsprechenden § 180 Abs. 3 AO 1977]mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 7.11.2007 (BT-Drucks. 16/6981)

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Zuständiges Finanzamt bei gesonderter Feststellung (Satz 1)

Rz. 300 [Autor/Stand] Allgemeines. § 18 Abs. 2 enthält eine Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit der FÄ für Zwecke der Durchführung der gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in einigen Bundesländern zentrale Zuständigkeiten eingerichtet worden sind. Dies gilt insbesondere für die Bundesländer Bayern[2], Baden-...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Bericht des Finanzausschusses v. 8.11.2001 (BT-Drucks. 14/7344)

Zu Artikel 5 (Außensteuergesetz) Zu Nummer 8a (§ 18 Abs. 1 Satz 1) Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Änderung von § 3 Nr. 41 EStG.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Funktion

Rz. 21 [Autor/Stand] Ausgangslage. Für das Verständnis von § 14 sollte man sich vor Augen führen, dass die §§ 7–12 nur die sog. ausländische Obergesellschaft betreffen. Das ist die ausländische Gesellschaft, an der Steuerinländer unmittelbar beteiligt sind. Würde sich das System der Hinzurechnungsbesteuerung nur mit der Erfassung der Obergesellschaften begnügen, so wäre es u...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.2 Ausschüttungen der Untergesellschaft an die Obergesellschaft

14.2.1 Nach § 14 AStG gelangen Einkünfte der Untergesellschaft aus passivem Erwerb durch eine übertragende Zurechnung bei den Inlandsbeteiligten der Obergesellschaft anteilig in die Hinzurechnungsbesteuerung. Der Inlandsbeteiligte hat diese Einkünfte erneut zu versteuern, wenn sie von der Untergesellschaft ausgeschüttet und bei dem Inlandsbeteiligten, als der Obergesellscha...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.1 Einkünfte aus Zwischengesellschaften

14.1.1 Der übertragenden Zurechnung nach § 14 unterliegen alle Zwischeneinkünfte (Tz. 7.0.1). 14.1.2 Die übertragende Zurechnung erstreckt sich nicht auf die der nachgeschalteten Gesellschaft zugeflossenenmehr

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zerb 11/2016, Zur Erbersatz... / Aus den Gründen

Die Klage ist unbegründet. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 7.8.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Der Beklagte ist im Streitfall zu Recht davon ausgegangen, dass in Bezug auf die Stiftung T die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfüllt sind. Der Erbschaftsteuerbescheid wurde zutreffend der Klägerin, der Stadt...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.4 Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen

§ 14 Abs. 4 AStG ist durch Artikel 11 StVergAbG aufgehoben worden; die nachfolgenden, kursiv gedruckten Textziffern beziehen sich deshalb auf die Gesetzesfassung, die für Zwischeneinkünfte anzuwenden ist, die in Wirtschaftsjahren der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis einschließlich 31. Dezember 2002 begonnen ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / VIII. Beteiligung einer ausländischen Untergesellschaft an einer weiteren ausländischen Gesellschaft (Absatz 3)

Rz. 180 [Autor/Stand] Zeitliche Anwendung. § 14 Abs. 3 ist seit Inkrafttreten des AStG praktisch nicht geändert worden, sieht man von der redaktionellen Anpassung im Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz ab. Die erstmalige Anwendung der Vorschrift richtet sich deshalb nach § 21 Abs. 1. Sie gilt unbeschadet aller späteren Änderungen innerhalb des § 14 seit dem Veranlagungs...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.0 Anwendungsbereich

14.0.1 Die übertragende Zurechnung nach § 14 AStG greift ein, wenn eine ausländische Gesellschaft (Obergesellschaft) an einer ausländischen Zwischengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist und an beiden Gesellschaften unbeschränkt Steuerpflichtige oder Personen im Sinne des § 2 AStG am Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahrs dieser Untergesellschaften unmittelbar oder m...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 5. OFD Düsseldorf v. 21.2.1983 – S 1369 A - St 111, nv. (Auszug)

Für die Veranlagungs-/Feststellungszeiträume ab 1980 sind die folgenden Vordrucke[t]) jahresneutral aufgelegt worden:mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.11 Anwendungsbereich

14.11.1 Die übertragende Zurechnung nach § 14 AStG greift ein, wenn eine ausländische Gesellschaft (Obergesellschaft) an einer ausländischen Zwischengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist und an beiden Gesellschaften unbeschränkt Steuerpflichtige oder Personen im Sinne des § 2 AStG am Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahrs dieser Untergesellschaften unmittelbar oder ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.0 Anwendungsbereich

14.0.1 Die übertragende Zurechnung nach § 14 greift ein, wenn eine ausländische Gesellschaft (Obergesellschaft) an einer ausländischen Zwischengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist und an beiden Gesellschaften unbeschränkt Steuerpflichtige oder Personen im Sinne des § 2 AStG am Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahres dieser Untergesellschaften unmittelbar oder mitte...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.1 Verfahren

18.1.1.1 Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG werden gesondert und ggf. auch einheitlich festgestellt (§ 18 AStG). Ebenso ist hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung des § 5 AStG zu verfahren. 18.1.1.2 Sind in dem nach § 14 KStG dem Organträger zuzurechnenden Einkommen nach den §§ 7 ff. AStG steuerpflichtige Einkünfte enthalten, ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.1 Verfahren

18.1.1.1 Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 12 und 14 AStG sowie des § 3 Nr. 41 EStG werden gesondert und ggf. auch einheitlich festgestellt (§ 18 AStG). Ebenso ist hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung des § 5 AStG zu verfahren. 18.1.1.2 Sind in dem nach § 14 KStG dem Organträger zuzurechnenden Einkommen nach den §§ 7 ff. AStG steue...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.12 Einkünfte von Zwischengesellschaften

14.12.1 Der übertragenden Zurechnung nach § 14 AStG unterliegen alle Zwischeneinkünfte (Tz. 7.0.1). 14.12.2 Die übertragende Zurechnung erstreckt sich nicht auf die der nachgeschalteten Gesellschaft zugeflossenenmehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Zweiter RefE von Mitte März 1971

(1) Ist eine ausländische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft (Enkelgesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwendung der §§ 7 bis 13 die Einkünfte der Enkelgesellschaft der ausländischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Enkelgesellschaft...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 5. KabE v. 30.6.1971

(1) Ist eine ausländische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwendung der §§ 7 bis 13 die Einkünfte der Untergesellschaft, für die diese Zwischengesellschaft ist, der ausländischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre Beteiligung am Nennk...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 7. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (zu BT-Drucks. VI/3537)

Diese Vorschrift schließt aus, daß die Zurechnungsbesteuerung gemindert wird, indem Steuerpflichtige, deren Einkommen in die Hinzurechnung kommen soll, eine andere Gesellschaft zwischenschalten. Absatz 1 bringt in seiner geänderten Fassung das angestrebte Ziel besser zur Geltung. Eine besondere Situation tritt ein, wenn aktiv tätige ausländische Gesellschaften sich in wirtsc...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / § 1

Die Zuständigkeiten für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 7 bis 14 und 18 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1713) werden übertragen:mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Erster RefE v. 23.12.1970

(1) Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung einheitlich getroffen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die festgestellten Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Dritter RefE v. 20.4.1971

(1) Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung einheitlich getroffen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die festgestellten Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschr...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1.1 Aufklärung von Auslandsbeziehungen

Im Hinblick auf den Umfang der Auslandsverflechtung der Wirtschaft kommt der Ermittlung von Auslandsbeziehungen im Steueraufsichts- und Steuerermittlungsverfahren ständig wachsende Bedeutung zu. Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) obliegt die zentrale Sammlung und Dem Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG). Hierzu erfasst der...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 14.11.1984 (BT-Drucks. 10/2367)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Dritter RefE v. 20.4.1971

(1) Ist eine ausländische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft (Enkelgesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwendung der §§ 7 bis 13 die Einkünfte der Enkelgesellschaft der ausländischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Enkelgesellschaft...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / Inhaltsverzeichnis

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 6. Regierungsbegründung

116. Die Vorschrift will Umgehungen der Zurechnungsbesteuerung entgegenwirken, die in der Möglichkeit liegen, die Zwischengesellschaft, deren Einkommen in die Hinzurechnung kommen soll, einer anderen steuerbegünstigten Gesellschaft nachzuschalten. Die auf diese Weise dazwischengeschobene Gesellschaft läßt für die Gewinne der nachgeschalteten Gesellschaft die Hinzurechnung n...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 5. KabE v. 30.6.1971

(1) Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung ihnen gegenüber einheitlich vorgenommen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vors...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Zweiter RefE von Mitte März 1971

(1) Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 werden gesondert festgestellt. Sind an der ausländischen Gesellschaft mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung einheitlich getroffen; dabei ist auch festzustellen, wie sich die festgestellten Besteuerungsgrundlagen auf die einzelnen Beteiligten verteilen. Die Vorschr...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 4. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 4.7.2000 (BT-Drucks. 14/3760)

Zu Artikel 13 (Änderung des Außensteuergesetzes) Artikel 13 wird wie folgt geändert:mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.21 Ausschüttungen der Untergesellschaft an die Obergesellschaft

14.21.1 Nach § 14 AStG gelangen Einkünfte der Untergesellschaft aus passivem Erwerb durch eine übertragende Hinzurechnung bei den Inlandsbeteiligten der Obergesellschaft anteilig in die Zugriffsbesteuerung. Der Inlandsbeteiligte hat diese Einkünfte erneut zu versteuern, wenn sie von der Untergesellschaft ausgeschüttet und bei dem Inlandsbeteiligten – als der Obergesellschaf...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.14 Übertragende Hinzurechnung

14.14.1 Die Einkünfte, für die die Untergesellschaft Zwischengesellschaft ist, sind bei der Obergesellschaft mit dem Betrag anzusetzen, der sich bei Anwendung des § 10 AStG ergibt. Grundsätzlich ist für jede Untergesellschaft eine eigene Hinzurechnungsbilanz zu erstellen. Der nach § 14 AStG zuzurechnende Betrag ist der Obergesellschaft anteilig außerhalb ihrer Hinzurechnung...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.4 Nachgeschaltete Zwischengesellschaften

18.1.4.1 Nach § 18 AStG werden auch die Besteuerungsgrundlagen einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft (Untergesellschaft), deren Zwischeneinkünfte nach § 14 AStG einer anderen ausländischen Gesellschaft (Obergesellschaft) zuzurechnen sind, gesondert festgestellt. Die Tz. 18.1.2.2 ff. gelten entsprechend. 18.1.4.2 Einkünfte einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft im S...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.11 Verfahren

18.11.1 Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG werden gesondert und ggf. auch einheitlich festgestellt (§ 18 AStG). Ebenso ist für die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung des § 5 AStG zu verfahren. Das Verfahren ist in Anlage 4 beschrieben. 18.11.2 Jeder der an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen und erweit...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / Inhaltsverzeichnis

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.22 Steueranrechnung

Bei der Anwendung des § 12 AStG sind beim Inlandsbeteiligten die Steuern, welche die Untergesellschaft von nach § 14 AStG zugerechneten Einkünften entrichtet hat, wie eigene Steuern der Obergesellschaft anzurechnen. Sein Hinzurechnungsbetrag ist um diese Steuern zu erhöhen.mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.4 Nachgeschaltete Zwischengesellschaften

18.1.4.1 Nach § 18 AStG werden auch die Besteuerungsgrundlagen einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft (Untergesellschaft), deren Zwischeneinkünfte nach § 14 AStG einer anderen ausländischen Gesellschaft (Obergesellschaft) zuzurechnen sind, gesondert festgestellt. Die Tz. 18.1.2.2 ff. gelten entsprechend. 18.1.4.2 Für jede Untergesellschaft ist eine gesonderte Feststellun...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.14 Nachgeschaltete Zwischengesellschaften

18.14.1 Nach § 18 AStG werden auch die Zwischeneinkünfte einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft (Untergesellschaft, die nach § 14 AStG einer anderen ausländischen Gesellschaft (Obergesellschaft) zuzurechnen sind, gesondert festgestellt. 18.14.2 In der Regel ist für jede Untergesellschaft eine gesonderte Feststellung durchzuführen. Dabei wird festgestellt, welche Zwischen...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Rechtsfolge: Entsprechende Geltung der Absätze 1 bis 3

Rz. 511 [Autor/Stand] Entsprechende Geltung. Als Rechtsfolge sieht § 18 Abs. 4 nach seinem Wortlaut eine entsprechende Geltung der Absätze 1 bis 3 vor. Die Besteuerungsgrundlagen sind damit auch für ausländische Familienstiftungen i.S. des § 15 gesondert festzustellen, selbst wenn die Einkünfte und Vermögen nur einer einzigen steuerpflichtigen Person zuzurechnen sind. Dies i...mehr