14.21.1  Nach § 14 AStG gelangen Einkünfte der Untergesellschaft aus passivem Erwerb durch eine übertragende Hinzurechnung bei den Inlandsbeteiligten der Obergesellschaft anteilig in die Zugriffsbesteuerung. Der Inlandsbeteiligte hat diese Einkünfte erneut zu versteuern, wenn sie von der Untergesellschaft ausgeschüttet und bei dem Inlandsbeteiligten – als der Obergesellschaft zugeflossene Dividenden – in die Zugriffsbesteuerung einbezogen werden. Eine doppelte Belastung wird dadurch vermieden, daß

1. der der übertragenden Hinzurechnung unterliegende Betrag um derartige Dividenden gekürzt wird, und
2. von den Gewinnausschüttungen die in den vier vorangegangenen Jahren zugerechneten Beträge abgesetzt werden, soweit die Gewinnausschüttungen den nach § 14 Abs. 1 AStG zuzurechnenden Betrag übersteigen (Ausschüttungsüberschuß).

14.21.2  Für den Betrag der Kürzung und für die Verrechnung des Ausschüttungsüberschusses gelten die Tz. 11.1.1 und 11.2.4 entsprechend.

14.21.3  Die Kürzungen nach Tz. 14.21.1 sind für jede Untergesellschaft gesondert vorzunehmen. Eine Verrechnung von Kürzungsbeträgen einer Untergesellschaft mit Zurechnungsbeträgen anderer Untergesellschaften ist nicht zulässig.

14.21.4  Auf Zwischeneinkünfte einer Untergesellschaft, die aufgrund des § 14 AStG bei einem Steuerpflichtigen der Zurechnung nach § 7 AStG unterliegen, ist § 11 AStG anzuwenden. Danach ist der Hinzurechnungsbetrag um die von der Untergesellschaft ausgeschütteten Gewinnanteile zu kürzen, die der unbeschränkt Steuerpflichtige dadurch bezieht, daß sie von der Obergesellschaft an ihn ausgeschüttet werden.

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