Bei der Anwendung des § 12 AStG sind beim Inlandsbeteiligten die Steuern, welche die Untergesellschaft von nach § 14 AStG zugerechneten Einkünften entrichtet hat, wie eigene Steuern der Obergesellschaft anzurechnen. Sein Hinzurechnungsbetrag ist um diese Steuern zu erhöhen.

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