(1)  Ist eine ausländische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft (Enkelgesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwendung der §§ 7 bis 13 die Einkünfte der Enkelgesellschaft der ausländischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Enkelgesellschaft entfällt, zuzurechnen, soweit die Enkelgesellschaft für diese Einkünfte Zwischengesellschaft ist, sofern die Einkünfte im Falle der Ausschüttung an die ausländische Gesellschaft bei dieser zu Einkünften, für die sie Zwischengesellschaft ist, führen würden, die nicht nach § 13 bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages anzunehmen sind.

(2)  Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag ist in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 um Gewinnteile zu kürzen, die die Enkelgesellschaft ausschüttet; soweit die ausgeschütteten Gewinnanteile den zuzurechnenden Betrag übersteigen, gilt § 11 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß statt der Steuererstattung der übersteigende Betrag mit nach Absatz 1 zugerechneten Beträgen ausgeglichen wird.

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