Fachbeiträge & Kommentare zu Außensteuergesetz

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 2. FinMin. Nds., Erlass v. 16.2.1982 – S 1360 - U - 33 2 – koordinierter Ländererlaß, FR 1982, 172 = StEK AStG § 14 Nr. 2

Nach der Neufassung des § 14 AStG durch Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 20.8.1980 (BGBl. I 1980, 1545 = BStBl. I 1980, 589) ist die Vergünstigung des § 10 Abs. 5 AStG nur noch zu gewähren, wenn mit dem Sitzland einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft ebenfalls ein Doppelbesteueru...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 13. Anlage ASt 1, 2, 3 C FamStfg (11)Anlage Familienstiftung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 Abs. 4 AStG für Familienstiftungen i.S. des § 15 AStG

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / § 1

Für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 7 bis 14 und § 18 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) sind zuständigmehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / a) Vergünstigungen nach § 13 AStG

Soweit nach § 13 Schachteldividenden vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind, werden sie in der Verbindungszahl "aHZB" berücksichtigt. Ebenso können bei der indirekten Steueranrechnung die zusätzlich anzurechnenden Steuern in die Verbindungszahl "aSt" eingerechnet werden. Schlüsselzahlen sind dagegen notwendig für die nach § 13 Abs. 2 AStG der Nachsteuer unterliegenden Gewi...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / Inhaltsverzeichnis

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 8. Anlage ASt 2, 3 B-St (11)Anlage zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1–3 AStG zur Feststellung der nach § 12 Abs. 3 AStG i.V.m. § 34c Abs. 1 und 2 EStG und des § 26 Abs. 1 und 6 KStG zu berücksichtigenden Steuern

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 14. Anlage ASt Stifter, Bezugs- und Anfallsberechtigte zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 Abs. 4 AStG für Familienstiftungen i.S.d. § 15 AStG

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 5. BMF, Schr. v. 8.1.2007 – IV B 4 - S 1351 - 1/07, BStBl. I 2007, 99 (Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG – Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. September 2006 in der Rechtssache C-196/04 "Cadbury Schweppes")

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat am 12. September 2006 in der britischen Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes) entschieden, dass es der Niederlassungsfreiheit zuwider läuft, wenn in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, beherrschten Gesellschaft ...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/6882) – Auszug § 8 AStG

Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) wird wie folgt geändert: 8. § 14 wird wie folgt geändert:mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / b) Nachgeschaltete Gesellschaften (§ 14 AStG)

Sind Einkünfte nachgeschalteter Zwischengesellschaften (§ 14 AStG) der Zugriffsbesteuerung zugrunde zu legen, so erhöhen sie (nach Abzug der Ausschüttungen) die der Hinzurechnung unterliegenden eigenen Einkünfte oder Obergesellschaft; ebenso erhöhen die von ihnen gezahlten Steuern die zu berücksichtigenden eigenen Steuerzahlungen der Obergesellschaft. Die Beteiligungsverhältn...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.15 Erstattungen nach § 11 Abs. 2 und 3 AStG

18.15.1 Der nach § 11 Abs. 2 AStG zu erstattende Steuerbetrag wird im Bescheid für den Veranlagungszeitraum festgesetzt, in dem der Ausschüttungsüberschuß entstanden ist. 18.15.2 Der zu erstattende Betrag wird wie folgt ermittelt:mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / Inhaltsverzeichnis

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.7 Feststellung der nach § 12 Abs. 3 AStG zu berücksichtigenden Steuern

Die nach § 12 Abs. 3 AStG anzurechnenden oder abzuziehenden Steuern sind für das Jahr festzustellen, in dem die nach § 3 Nr. 41 EStG befreite Gewinnausschüttung erfolgt ist. Der Gesamtbetrag der anzurechnenden/abziehbaren Steuern ist den Veranlagungszeiträumen zuzuordnen, in denen die zugrunde liegenden Zwischeneinkünfte als Hinzurechnungsbeträge erfasst worden sind (vgl. Be...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / VI. Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013 (BGBl. I 2013, 1809 = BStBl. I 2013, 802)

Hinweis: Das AmtshilfeRLUmsG geht in erheblichem Umfang auf die Beratungen des zum JStG 2013 zurück. In den Gesetzesmaterialien zum AmtshilfeRLUmsG finden sich daher keine Ausführungen zur Begründung solcher Vorschriften, die bereits mit dem JStG 2013 vorgeschlagen worden waren. Dazu gehören auch die Änderungen in § 18 AStG, wodurch die Begründungen in den Gesetzesmaterialien...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4. Steuererstattung nach § 11 Abs. 2 und 3 AStG

Die Steuererstattung nach § 11 Abs. 2 und 3 AStG bringt insofern Sonderprobleme, als der Erstattungsbetrag sich errechnet aus dem vom Feststellungsfinanzamt festzustellenden Ausschüttungsüberschuß, und dem nur dem Veranlagungsfinanzamt bekannten Steuerbetrag, der im (in den) Vorjahr(en) von den früheren anzusetzenden Hinzurechnungsbeträgen erhoben worden ist. Deshalb kann das F...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.5 Erstattungen nach § 11 Abs. 2 und 3 AStG

18.1.5.1 Der nach § 11 Abs. 2 und 3 AStG zu erstattende Steuerbetrag wird in einem besonderen Erstattungsverfahren festgesetzt, auf das § 37 Abs. 1 AO anzuwenden ist. Die Erstattung erfolgt durch das für den Hinzurechnungsverpflichteten zuständige Finanzamt. Es ermittelt selbsttätig die dem Steuerpflichtigen zugeflossenen Ausschüttungen. Soweit diese dem Feststellungsfinanza...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / Anlage 4 (zu Tz. 18.11.1)Stand: 1.3.1974Verfahrensbeschreibung zur Erfassung niedrig besteuerter Zwischengewinne nach §§ 7 bis 14 AStG (mit Schaubild)

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 14 Nachgeschaltete Zwischengesellschaften

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwalt und Steuerberater Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Vors. Richter am BFH a.D., Honorarprofessor an der Universität Bonn Fundstellensynopse Mit der Lieferung 80 (November 2016) ist die Kommentierung des § 14 AStG vollständig neu bearbeitet worden. Dadurch haben sich die Inhalte früherer Randzahlen und der neuen Randzahl...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 3.2 Aufgaben der Finanzämter

Es sind insbesondere mit Vordruck BZSt-1 mitzuteilen von denmehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / II. Auszug aus der Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des EStG, des KStG und anderer Gesetze (BT-Drucks. 8/3648 v. 8.2.1980, S. 1 ff., 29)

Zu Nummer 3 (§ 14 AStG) Die Neufassung des § 14 AStG schließt bestimmte Möglichkeiten aus, die sog. Zugriffsbesteuerung der §§ 7 bis 14 AStG zu umgehen. Niedrigbesteuerte Zwischeneinkünfte werden nach § 10 Abs. 5 AStG aus der sog. Hinzurechnungsbesteuerung herausgenommen, wenn mit dem Sitzland der Zwischengesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das Dividenden der...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Anlage ASt 2, 3 B-1 (11)Anlage zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1–3 AStG

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Anlage ASt 1 B (11)Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1–3 AStG

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Anlage ASt 2, 3 B-2 (11)Anlage zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 5 i.V.m. § 18 Abs. 1–3 AStG

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 7. Anlage ASt 1, 2, 3 B (11)Anlage zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1–3 AStG zur Ermittlung des verbleibenden Hinzurechnungsbetrages für Zwecke des § 3 Nr. 41 EStG

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/1518)

Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / I. Überblick über die Zuständigkeiten

Bei der Durchführung des Außensteuergesetzes sind folgende Fallgruppen und Zuständigkeiten zu unterscheiden:mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / Artikel 1

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-Holstein vom 14. April 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 114), geändert durch die Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-Holstein vom 21. November 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert: Im zweiten Teil ist hinter § 24 einz...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 4.9.2007 (BT-Drucks. 16/6290)

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Tatbestandsvoraussetzungen (Absatz 1 Satz 1)

Rz. 35 [Autor/Stand] Beteiligung einer ausländischen Obergesellschaft. Die Anwendung von § 14 setzt voraus, dass eine ausländische Obergesellschaft an einer ausländischen Untergesellschaft beteiligt ist. Der Begriff "ausländische Gesellschaft" bestimmt sich dabei nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 (vgl. § 7 AStG Anm. 10 ff.).[2] Danach muss es sich um eine Person handel...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / § 1

Von den örtlich zuständigen Finanzämtern werden übertragen: ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / § 1

Die Zuständigkeiten für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 7 bis 14, 18 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) werden übertragenmehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1. Feststellungs- und Veranlagungsverfahren

Das Außensteuergesetz zieht die niedrig besteuerten Einkünfte aus passivem Erwerb ausländischer Zwischengesellschaften in folgenden zweistufigen Verfahren zur deutschen Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer heran. Im – einheitlichen und – gesonderten Feststellungsverfahren nach § 18 AStG werden die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG gesondert ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Allgemeines

Rz. 500 [Autor/Stand] Entstehungsgeschichte. § 18 Abs. 4 ist erstmalig durch das JStG 2008[2] angefügt worden. Bis dahin war unklar, ob die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung von § 15 gesondert – und ggf. einheitlich – in entsprechender Anwendung von § 15 festzustellen sind.[3] Das Niedersächsische FG hat dies in Ermangelung einer Rechtsgrundlage in seiner Entscheidung...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / Inhaltsübersicht

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 4.9.2007 (BT-Drucks. 16/6290)

Artikel 24 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), wird wie folgt geändert:mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / III. Sonstige Rechtsfolgeprobleme der Zurechnung (Absatz 1 Satz 1)

Rz. 101 [Autor/Stand] Ertragsteuern der Untergesellschaft. Die Tatsache, dass nach § 14 Abs. 1 nur Einkünfte oder ggf. Zwischeneinkünfte Gegenstand der Zurechnung sind (vgl. Anm. 83), wirft die Frage auf, ob bei der Anwendung der §§ 7–12 auf der Ebene der Obergesellschaft auch die Steuern der Untergesellschaft gem. § 10 Abs. 1 abziehbar bzw. gem. § 12 Abs. 1 anrechenbar sind...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Erklärungspflichtige Person (Satz 1)

a) Abgabe durch jeden Beteiligten (Halbsatz 1) Rz. 400 [Autor/Stand] Jeder. Die gesetzliche Erklärungspflicht trifft jeden unbeschränkt (und erweitert beschränkt) Stpfl. Es handelt sich nicht um eine Gesamtschuld in dem Sinne, dass durch die Erklärung eines beteiligten Stpfl. auch die Erklärungspflichten der anderen erfüllt würden. § 181 Abs. 2 Satz 3 AO wird insoweit durch §...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Bedeutung des § 14 für die Systematik der Hinzurechnungsbesteuerung. Sucht man innerhalb des AStG nach einer Bestimmung, die von Anfang an eine nur unbefriedigende Lösung erfahren hat, so wird man wahrscheinlich vor allen anderen § 14 nennen müssen. Dabei ist dem Gesetzgeber zuzustimmen, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung ohne die Erfassung nachgeschalte...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Besteuerungsgrundlagen (Satz 1)

a) Begriff der Besteuerungsgrundlagen Rz. 120 [Autor/Stand] Fehlende Legaldefinition im Außensteuergesetz. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 sind "Besteuerungsgrundlagen" festzustellen. Die Vorschrift definiert den Begriff der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen ebenso wenig wie § 157 Abs. 2 AO oder § 179 Abs. 1 AO. Auf den ersten Blick liegt es nahe, die in § 199 Abs. 1 AO für Zwe...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 6. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (zu BT VI/3537)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzesentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen

Artikel 12 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird wie folgt geändert: Gesetzesbegründung Zu Nummer 6 (§ 14 Abs. 4 – aufgehoben –) § 14 Abs. 4 setzte für die Anwendung des § 10 Abs. 5 (Berücksichtigung d...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Regierungsentwurf v. 19.6.1984 (BT-Drucks. 10/1636)

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.1 Einkünfte aus Zwischengesellschaften

14.1.1 Der übertragenden Zurechnung nach § 14 AStG unterliegen alle Zwischeneinkünfte (Tz. 7.0.1, 8.0, 8.1). 14.1.2 Die übertragende Zurechnung erstreckt sich nicht auf die der nachgeschalteten Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte aus Tätigkeiten, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden eigenen Tätigkeit der vorgeschalteten Gesellschaft dienen oder soweit es s...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.12 Inhalt der gesonderten Feststellung

18.12.2 Im Verfahren nach § 18 AStG werden für jeden Inlandsbeteiligten gesondert festgestellt:mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 14.4 Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

14.4.1 Zwischeneinkünfte nachgeschalteter Zwischengesellschaften gehen nach der Zurechnung an die Obergesellschaft in den Hinzurechnungsbetrag ein. Auf ihn sind die Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit dem Land des Sitzes der Obergesellschaft entsprechend anzuwenden (§ 10 Abs. 5 AStG); dies kann zur Freistellung des Hinzurechnungsbetrages nach...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 3. Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) v. 8.11.2007 (BT-Drucks. 16/7036)

Zu Artikel 24 (Außensteuergesetz) Im Einzelnen Zu Nummer 7 (§ 14 Abs. 1 Satz 1) Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Aufnahme einer Nummer 10 in § 8 Abs. 1 AStG durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG). Sie stellt klar, dass die Regelung auch auf na...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Einheitliche Feststellung gegenüber den unbeschränkt Steuerpflichtigen

Rz. 200 [Autor/Stand] Inhaltsadressat des einheitlichen Feststellungsbescheides. Im Gegensatz zu § 18 Abs. 1 Satz 1 regelt Satz 2 ausdrücklich, wem gegenüber der gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheid ergehen muss. Der Feststellungsbescheid ist an die unbeschränkt Stpfl. zu richten, die an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. D...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 18.1.2 Inhalt der gesonderten Feststellung

18.1.2.1 Es sind alle Steuerbemessungsgrundlagen festzustellen, die für das Besteuerungsverfahren des Inlandsbeteiligten selbständig von Bedeutung sein können. Eine besondere Feststellung für die Gewerbesteuer ist nicht erforderlich, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen für diese Steuer aus festgestellten Beträgen ergeben. 18.1.2.2 Im Bescheid über die gesonderte Feststellu...mehr