Von den örtlich zuständigen Finanzämtern werden übertragen:

...

14.

Die Durchführung der §§ 2, 3, 5, 7 bis 14 und 18 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713)

dem Finanzamt Freiburg Stadt für alle Finanzämter des Oberfinanzbezirks Freiburg,

dem Finanzamt Karlsruhe-Durlach für alle Finanzämter des Oberfinanzbezirks Karlsruhe,

dem Finanzamt Stuttgart-Körperschaften für alle Finanzämter des Oberfinanzbezirks Stuttgart,

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