Von den örtlich zuständigen Finanzämtern werden übertragen:
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14. | Die Durchführung der §§ 2, 3, 5, 7 bis 14 und 18 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) dem Finanzamt Freiburg Stadt für alle Finanzämter des Oberfinanzbezirks Freiburg, dem Finanzamt Karlsruhe-Durlach für alle Finanzämter des Oberfinanzbezirks Karlsruhe, dem Finanzamt Stuttgart-Körperschaften für alle Finanzämter des Oberfinanzbezirks Stuttgart, |
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