Die Zuständigkeiten für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 7 bis 14, 18 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) werden übertragen
1. | für das Gebiet der Regierungsbezirke Oberbayern und Niederbayern auf das Finanzamt München für Körperschaften, |
2. | für das Gebiet des Regierungsbezirks Schwaben auf das Finanzamt Augsburg-Stadt, |
3. | für das Gebiet der Regierungsbezirke Oberpfalz, Ober-, Mittel- und Unterfranken auf das Finanzamt Nürnberg-Zentral. |
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