Die Zuständigkeiten für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 7 bis 14, 18 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) werden übertragen

1. für das Gebiet der Regierungsbezirke Oberbayern und Niederbayern auf das Finanzamt München für Körperschaften,
2. für das Gebiet des Regierungsbezirks Schwaben auf das Finanzamt Augsburg-Stadt,
3. für das Gebiet der Regierungsbezirke Oberpfalz, Ober-, Mittel- und Unterfranken auf das Finanzamt Nürnberg-Zentral.

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