Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert:

2.

§ 14 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Tätigkeiten der Untergesellschaft dienen nur dann einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen und es sich bei den Einkünften nicht um solche im Sinne des § 7 Abs. 6 a handelt."

Gesetzesbegründung

Zu Artikel 5 (Außensteuergesetz)

Zu Nummer 2 (§ 14 Abs. 1)

Der Hinzurechnungsbesteuerung (HZB) nach den §§ 7 bis 14 AStG unterliegen nicht nur Einkünfte aus passivem Erwerb einer ausländischen Gesellschaft, an der Inländer in dem erforderlichen Umfang unmittelbar beteiligt sind, sondern auch passive Einkünfte einer dieser Gesellschaft nachgeschalteten ausländischen Gesellschaft (Untergesellschaft). Von der HZB sind diejenigen Einkünfte aus passivem Erwerb der nachgeschalteten Gesellschaft ausgenommen, die einer "aktiven" Tätigkeit der übergeordneten Gesellschaft "dienen", dh. die funktionell mit deren aktiver Tätigkeit zusammenhängen. Im Bericht des Finanzausschusses zu Bundestagsdrucksache VI/3537 S. 5 heißt es dazu, dass damit passive Einkünfte der Untergesellschaft von der Zurechnung verschont bleiben sollen, wenn die besondere Situation eintritt, dass aktiv tätige ausländische Gesellschaften sich in wirtschaftlichem Zusammenhang mit ihren aktiven Tätigkeiten Untergesellschaften angliedern. Der "Dienenstatbestand" ist missbrauchsanfällig. Der Wortlaut der Vorschrift kann so verstanden werden, dass bei Gleichartigkeit des Geschäfts von Untergesellschaft und Obergesellschaft die Tätigkeit der Untergesellschaft stets der Tätigkeit der Obergesellschaft "dient". Im Ergebnis kann somit die HZB durch Gründung einer nachgeschalteten Gesellschaft umgangen werden, zB zum Zweck der Verwaltung von Kapitalanlagen, ohne dass dabei ein aufeinander abgestimmtes Geschäft zwischen Obergesellschaft und Untergesellschaft notwendig wäre. Durch Satz 2 soll der "Dienenstatbestand" so konkretisiert werden, dass sein Sinn und Zweck deutlich wird und ungerechtfertigte Steuervorteile vermieden werden. Satz 2 bestimmt deshalb, dass der "Dienenstatbestand" nur gegeben ist, wenn die Tätigkeit der Untergesellschaft in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der aktiven Tätigkeit der Obergesellschaft steht, also einen direkten Bezug zu dieser Tätigkeit hat. Das ist nicht der Fall, wenn zwischen beiden Gesellschaften kein aufeinander abgestimmtes Geschäft besteht. Ausgeschlossen wird der "Dienenstatbestand" für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 7 Abs. 6 a, weil sich hier im Einzelfall nur schwer feststellen lässt, ob die damit zusammenhängende Tätigkeit der Obergesellschaft dient oder eine davon losgelöste eigenständige Tätigkeit darstellt. Missbräuche können deshalb nur durch Ausschluss des "Dienenstatbestands" für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter vermieden werden.

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