Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) wird wie folgt geändert:

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

"(1)  Ist eine ausländische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwendung der §§ 7 bis 12 die Einkünfte der Untergesellschaft, die einer niedrigen Besteuerung unterlegen haben, der ausländischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre Beteiligung am Nennkapital der Untergesellschaft entfällt, zuzurechnen, soweit nicht nachgewiesen wird, dass die Untergesellschaft diese Einkünfte aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 fallenden Tätigkeiten oder Gegenständen erzielt hat oder es sich um Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 handelt oder dass diese Einkünfte aus Tätigkeiten stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dienen."

b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c)

Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3)  Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Untergesellschaft weitere ausländische Gesellschaften nachgeschaltet sind."

d)

Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

"(4)  Soweit einem Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte zugrunde liegen, die einer ausländischen Gesellschaft (Obergesellschaft) nach den Absätzen 1 und 3 zugerechnet worden sind, können die Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach § 10 Abs. 5 nur dann angewandt werden, wenn sie auch bei direkter Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Untergesellschaft, bei der diese Einkünfte entstanden sind, anzuwenden wären; § 10 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend."

Gesetzesbegründung

Zu Nummer 8 (§ 14)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

§ 14 regelt die Zurechnung der Zwischeneinkünfte der einer ausländischen Obergesellschaft nachgeschalteten Gesellschaft (übertragende Hinzurechnung). Um die Hinzurechnung der Einkünfte einer nachgeschalteten Gesellschaft zu vermeiden, muss der Steuerpflichtige, wie bisher, nachweisen, dass die Einkünfte der Untergesellschaft aus Tätigkeiten stammen, die einer eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dienen. Soweit dies nicht der Fall ist, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Untergesellschaft die Einkünfte aus Tätigkeiten oder Gegenständen erzielt hat, die unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 fallen oder es sich um Gewinnausschüttungen oder Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 handelt. Der vom Steuerpflichtigen verlangte Nachweis für die aktiven Einkünfte der nachgeordneten Gesellschaft ist wegen des Wegfalls der Erfassung von Beteiligungserträgen als Einkünfte aus passivem Erwerb notwendig geworden.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Da Gewinnanteile nicht mehr als Einkünfte aus passivem Erwerb gelten (§ 8 Abs. 1 Nr. 8), bedarf es keiner Regelung mehr zur Vermeidung von Doppelbelastungen.

Zu Buchstabe c (Absatz 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Streichung des Absatzes 2.

Zu Buchstabe d (Absatz 4)

Die Änderung berücksichtigt, dass Beteiligungserträge nicht mehr als Einkünfte aus passivem Erwerb gelten (§ 8 Abs. 1 Nr. 8).

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