Soweit nach § 13 Schachteldividenden vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind, werden sie in der Verbindungszahl "aHZB" berücksichtigt. Ebenso können bei der indirekten Steueranrechnung die zusätzlich anzurechnenden Steuern in die Verbindungszahl "aSt" eingerechnet werden. Schlüsselzahlen sind dagegen notwendig für

  • die nach § 13 Abs. 2 AStG der Nachsteuer unterliegenden Gewinnanteile (aNSt); sie werden beim Inlandsbeteiligten ebenso der Nachsteuer unterworfen wie etwaige inländische Schachteldividenden;
  • die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 AStG gesondert von der Gewerbesteuer auszunehmenden Gewinnanteile (aGewSt); sie sind im Veranlagungsverfahren wie Kürzungen nach § 9 GewStG zu behandeln.

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