18.12.2 Im Verfahren nach § 18 AStG werden für jeden Inlandsbeteiligten gesondert festgestellt:

1. der "anzusetzende Hinzurechnungsbetrag",
2. der Gesamtbetrag anzurechnender Steuern (§ 12 Abs. 1 AStG),
3. die der besonderen Körperschaftsteuer nach § 9 Abs. 3 KStG unterliegenden Gewinnanteile (§ 13 Abs. 2 AStG),
4. der Betrag, der gesondert von der Gewerbesteuer auszunehmen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 AStG),
5. die Vomtausendsätze für die Erstattung nach § 11 Abs. 2 und 3 AStG (Tz. 18.15.).

Im Bescheid ist nachrichtlich mitzuteilen, welche Gewinnanteile im Sinn des § 11 AStG der Inlandsbeteiligte von der Gesellschaft erhalten hat.

18.12.2 "Anzusetzender Hinzurechnungsbetrag" ist der Hinzurechnungsbetrag gemäß § 10 AStG, ggf. gekürzt um

1. ausgeschüttete Gewinnanteile (§ 11 Abs. 1 AStG),
2. Schachteldividenden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 AStG),
3. Veräußerungsgewinne (§ 13 Abs. 3 AStG);

und ggf. erhöht um die nach § 12 AStG sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AStG anzurechnenden Steuern.

Der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag gehört beim Inlandsbeteiligten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. den betrieblichen Einkünften.

18.12.3 Der Gesamtbetrag anzurechnender Steuern setzt sich zusammen aus dem jeweiligen Anteil an

1. den deutschen und den ausländischen Steuern, die nach § 12 AStG anzurechnen sind;
2. den ausländischen Körperschaftsteuern, die bei Schachteldividenden nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AStG zu berücksichtigen sind.

Der Gesamtbetrag ist wie eine ausländische Steuer anzurechnen, die vom anzusetzenden Hinzurechnungsbetrag erhoben worden ist (§ 12 Abs. 2 AStG in Verbindung mit 34c Abs. 1 EStG oder § 19 a Abs. 1 KStG). Die auf den Hinzurechnungsbetrag entfallende deutsche Steuer ist für jeden Hinzurechnungsbetrag als ganzen und getrennt von anderen Auslandseinkünften zu ermitteln.

18.12.4 Der gesondert von der Gewerbesteuer auszunehmende Betrag setzt sich zusammen aus

1. den Gewinnanteilen, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 AStG von der Gewerbesteuer auszunehmen sind;
2. dem Ausschüttungsüberschuss, falls die Gewerbesteuer durch Kürzung des Gewerbesteuermessbetrags erstattet wird (Tz. 18.15.4).

18.12.5 Wegen der Vomtausendsätze für die Erstattung nach § 11 Abs. 2 und 3 AStG vgl. Tz. 18.15.

18.12.6 Liegen die Zwischeneinkünfte einer Gesellschaft unter der Freigrenze, die § 9 AStG für die Gesellschaft vorsieht, so ist gleichwohl die gesonderte Feststellung vorzunehmen, es sei denn, die Freigrenze, die § 9 AStG für die Beteiligten vorsieht, wird voraussichtlich auch bei keinem der einzelnen Beteiligten überschritten.

18.12.7 Im Verfahren über die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG sind alle zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Anträge zu stellen (zB die für die Anwendung des § 12 AStG und für die Anwendung des § 13 AStG in Verbindung mit § 19 a KStG erforderlichen Angaben und Anträge).

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