18.15.1 Der nach § 11 Abs. 2 AStG zu erstattende Steuerbetrag wird im Bescheid für den Veranlagungszeitraum festgesetzt, in dem der Ausschüttungsüberschuß entstanden ist.

18.15.2 Der zu erstattende Betrag wird wie folgt ermittelt:

1. Das für die Feststellung im Sinn des § 18 AStG zuständige Finanzamt (Feststellungsfinanzamt) stellt in seinem Bescheid fest, zu welchen Vomtausendsätzen die Steuern zu erstatten sind, die für jedes der in Betracht stehenden vier Vorjahre entrichtet worden sind.
2. Das für die Veranlagung des Inlandsbeteiligten zuständige Finanzamt (Veranlagungsfinanzamt) stellt fest, wie hoch die für jedes maßgebende Vorjahr entrichtete Steuer ist, wendet den festgesetzten Vomtausendsatz darauf an, woraus sich der zu erstattende Betrag ergibt.
 

Beispiel:

Es betragen für einen Inlandsbeteiligten [in DM]

 
im Jahr der Hinzurechnungsbetrag der Gesamtbetrag der Einkünfte die Einkommensteuer

1

2

40 000

30 000

100 000

200 000

35 000

90 000

Im Jahr 3 entsteht ein Ausschüttungsüberschuss von 60 000.

Das Feststellungsfinanzamt stellt fest

 
für das Jahr sind von dem Hinzurechnungsbetrag von für die Erstattung zu berücksichtigen das ist in v.T. der darauf entfallenden Steuer

1

2

40 000

30 000

40 000

20 000

1 000 v.T.

666 v.T.

Das Veranlagungsamt ermittelt auf Grund des vom Feststellungsfinanzamt mitgeteilten Vomtausendsatzes:

 
für das Jahr betrug die auf die Hinzurechnungsbetrag entfallende Einkommensteuer zu erstatten in V.T. das sind
1 40 000 / 100 000 × 35 000 = 14 000 1 000 14 000
2 30 000 / 200 000 × 90 000 = 13 000 666 9 000

18.15.3 Ändern sich die Grundlagen für die Erstattung nachträglich, so wird ein etwa nachzuerstattender Betrag mit dem Veranlagungsbescheid festgesetzt, der zu der Änderung führt. Übersteigt die frühere Erstattung die nach der Änderung vorzunehmende Erstattung, so ist der zuviel erstattete Betrag mit der endenden Veranlagung nachzufordern.

 

Beispiele:

1. Im obigen Beispiel erhöhen sich durch eine Betriebsprüfung der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres 1 auf 200 000 und die Einkommensteuer auf 110 000. Bei der Berichtigungsveranlagung wird auch der zu erstattende Betrag neu berechnet.

Die auf den Hinzurechnungsbetrag entfallende Steuer beträgt nun 40 000 / 200 000 × 110 = 22 000. Zu erstatten sind (wie bisher) 1 000 v.T., dh. 22 000. Da bereits 14 000 erstattet sind, müssen 8 000 zusätzlich erstattet werden.

2. Im obigen Beispiel erhöht sich für das Jahr 2 der Hinzurechnungsbetrag auf 80 000, der Gesamtbetrag der Einkünfte auf 250 000, die Einkommensteuer auf 130 000. Bei den Berichtigungsveranlagungen ist die Erstattung wie folgt neu zu berechnen:

Feststellungsfinanzamt

Vom neuen Hinzurechnungsbetrag von 80 000 und für die Erstattung (wie bisher) 20 000 zu berücksichtigen, dh. 250 v.T.

Veranlagungsfinanzamt

Die auf den Hinzurechnungsbetrag entfallende Steuer beträgt nun 80 000 / 250 000 × 130 000 = 41 600. Zu erstatten sind 250 v.T. von 41 600 = 10 400. Da bereits 9 000 erstattet sind, müssen 1 400 zusätzlich erstattet werden.

18.15.4 Die Gewerbesteuererstattung wird durch Kürzung des Gewerbeertrags herbeigeführt, soweit nicht die Inlandsbeteiligten eine unmittelbare Erstattung beantragt haben (vgl. Tz. 18.12.4 Nr. 2).

18.15.5 Die Erstattung nach § 11 Abs. 3 AStG erfolgt in einem besonderen Verfahren. Der Antrag hierfür ist an das Feststellungsamt zu richten.

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